U. Uni.
Register.
Tö. Tr.
die Verzicht geleistet habe oder nicht, da Pacta de præ-
stando heut zu Tage eine vollkommne Obligat. produc ib.
Töchter. Auch nach der im H. R. Reich allgemeinen Ob-
servanz schon ipso jure die Feminæ in der immobl.
liar-Succession ausgeschlossen sind. 359.
Transmissio Actorum. Ob das nachgesuchte Remedium
transmissionis actorum in vim revisionis nach be=
reits schon zugelassenen dreyfachenlnstantien oder wegen
dreyer conformen Urtheln annoch zu verstatten seye 432
In Causa Thornton wider das Stadt Hamburg. Ober= | |
Gericht kam diese Quæstio zur Entscheidung. ibid.
Nach denen Rs. Gesetzen soll dem succumbirenden
Theil das Beneficium Revisionis oder Restitut. J. J.
nicht benommen werden. 434.
Dahero wird auch nach der notoria Praxi Camer.
annoch das remedium Transmissionis Actorum in
vim revisionis zugelassen. ibld.
Und hindert eine allegirende particular-Observanz
die Observantiam Cameral. nicht, weil jene mit dem
R J.de an. 1654 §. 113. nicht zu vereinbaren stehet. 435.
Sent. Gameralis super hac Causa lata. ib. & seq.
U.
Titima Voluntat. Ob Executoribus ultim. Volunt.
actio ex L. f. C. de Edicto D. Hadr. tollendo
zustehe. vid. Executor.
Universitäten Vom Recht Universitäten aufzurichten,
als einem annexo juris Liturgici. 368.
Herr Autor hat davon schon gehandelt in Obs. 429.
die meiste alte Universitäten sind ad formam
ecclesiasticam eingerichtet. 369.
das Scepter auf Universitäten kommt daher, weil
die Bischöffe sich mit solchem haben belehnen lassen,
diese aber mehrentheils die Rectores gewesen sind. ib.
Und deswegen hat auch eine Universität selten
jurisdict. crim. wo nicht Privilegium fundationis
solche ausdrücklich enthält, weil auch einer Kirche
solche nicht zukommt. ibld.
Vom Universitäts Wesen und Doctors-Würde i n
Deutschland haben Gonring und Itter geschrieben, zu
beeden aber hat der jetzige hochberühmte Churfürstl.
Maynz.
Max-Planck-Institut für