154 IX. Ob die mündliche Versicherung ec.
tentia a qua condemniret, daran war sehr
wohl geschehen, dann Appellant hat bey der
Regierung die fol. act. pr. 85. vom Closter
producirte Specification, deren ihm Kuhn ge¬
liehenen Früͤchten, eingestanden, und gegen die
Schuldigkeit, solche zu ersetzen, nichts einge=
wandt, sondern nur vermeynet, sie köͤnnten ihm
bey kuͤnftiger Erndte abgezogen werden.
§. 9.
Es ergienge dahero
Sententia d. 18. Sept. 1761.
In Sachen Johannes Kuhn, Appellanten
eines, wider Abbtißin und Conventualinnen
des Closters Tieffenthal, Appellaten andern
Theils: Ist die durch Lt. Weylach am 22.
8bris a. p. übergebene Supplica ad Acta zu
registriren verordnet, darauf die Sache V. A.
W. für beschlossen angenommen, auch allem An=
und Vorbringen nach zu Recht erkannt, daß
durch Richtern vorigerInstanz wohl geurtheilet,
übel davon appelliret, dahero solche Urtheil zu
confirmiren und zu bestättigen, auch remittiren
und weisen seye; Als Wir hiermit confirmiren
und bestättigen, auch remittiren und weisen,
Appellanten die, an diesem Kayserl. Cammer=
Gericht aufgelaufene Gerichts-Kosten, dem ap¬
pellatischen Closter, nach rechtlicher Ermäßi¬
gung, zu entrichten, fällig ertheilend.
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Max-Planck-Institut fü