444 Nahere Beleuchtung des in wichtigen
in 50. Rthlr. Strafe condemnirt, und diese
Strafen würklich eingetrieben, (Sect. 2. §. 26
& 27.; ) uͤbrigens auch noch nach dem Teno
des Recesses von 1580. hinzugesetzt worden
daß, wenn in dem Schiffenberger Walde ge
frevelt wurde, deren Bestrafung durch der
Commenthur in nichts anders, als in der Er=
setzung des Schadens bestehen
sollte.
(Die Fortserzung folgt.)
Ende des hundert und sieben und zwan
zigsten Theils.
0 5350
30 .
125 50
Scan Reference Chon 11263
Joh. Ulr. Freyherrn von Cramers,
Kayserl. und des Reichs=Cammer=Gerichts=Assesloris,
Wetzlarische
Nerenstanden,
worinnen
auserlesene, beym Hoͤchstpreißlichen
Cammergericht entschiedene Rechts¬
Händel
Erweiter- und Erlaͤuterung der teutschen
in Gerichten uͤblichen Rechts-Gelehrsamkeit
angewendet werden.
Hundert und acht und zwanzigster Theil.
UNTSEDNONVOLU
05.
Ulm, 1773.
Verlegts Johann Conrad Wohler.
10 800 5 240 510.
001 86.0