Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 24 (1761))

4 Ob ein Testamentum pro judiciali zu halten, 
6.) seye die Zuziehung mehrerer Gerichts¬ 
Personen, oder in deren Abwesenheit zweyer 
Zeugen, bey dergleichen Actu Jurisdictionis vo- 
luntariae, juxta Attestatum Magistratus (57.) 
nöthig. Also machten auch die dagegen produ- 
cirte Attestata keinen Beieiß, viel weniger 
komme 
7.) in einige Betrachtung, daß das quae¬ 
stionirte Testament nicht in loco Judicii, son¬ 
dern in ædibus privatis aufgenommen wäre, 
immassen oblatio vel insinuatio Testamenti 
ad Actus voluntariae Jurisdictionis gehörig; 
folglich à quocunque Judice auch extra Ter- 
ritorium geschehen könnte; dahero 
8.) ein Testamentum Judiciale mit Beyfall 
der Gesetze gar wohl von dem Testatore zurück 
gefordert, und in denen Händen des Testatoris 
verbleiben könnte, ohne, daß solches dardurch 
seine Kräfften verliehren sollte, wann es nur 
nach dem Tod des Testatoris ohne Verletzung 
gefunden, welches auch nach der Anlag Num. 
Act. prior. 21. bey Eröffnung gegenwärtigen 
Testaments eingetroffen habe; mithin in sub 
strato die Zurucknahm des Testaments um so 
weniger die Revocation bewurcken könne, als 
es ein Testamentum reciprocum gewesen, wel= 
ches einseitig von dem Testatore Wetters nicht 
revocirt werden können, zumalen er jurato 
versprochen, solches nicht einseitig zu ändern: 
gleich dann auch deshalb ein Præjudicium 
vorhanden wäre, vid. Num. Act. prior. 47. 
sub Lit. F. G. & H. Wohingegen das Præju 
dicium 
Max-Planck-Institut für
	        
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