4 Ob ein Testamentum pro judiciali zu halten,
6.) seye die Zuziehung mehrerer Gerichts¬
Personen, oder in deren Abwesenheit zweyer
Zeugen, bey dergleichen Actu Jurisdictionis vo-
luntariae, juxta Attestatum Magistratus (57.)
nöthig. Also machten auch die dagegen produ-
cirte Attestata keinen Beieiß, viel weniger
komme
7.) in einige Betrachtung, daß das quae¬
stionirte Testament nicht in loco Judicii, son¬
dern in ædibus privatis aufgenommen wäre,
immassen oblatio vel insinuatio Testamenti
ad Actus voluntariae Jurisdictionis gehörig;
folglich à quocunque Judice auch extra Ter-
ritorium geschehen könnte; dahero
8.) ein Testamentum Judiciale mit Beyfall
der Gesetze gar wohl von dem Testatore zurück
gefordert, und in denen Händen des Testatoris
verbleiben könnte, ohne, daß solches dardurch
seine Kräfften verliehren sollte, wann es nur
nach dem Tod des Testatoris ohne Verletzung
gefunden, welches auch nach der Anlag Num.
Act. prior. 21. bey Eröffnung gegenwärtigen
Testaments eingetroffen habe; mithin in sub
strato die Zurucknahm des Testaments um so
weniger die Revocation bewurcken könne, als
es ein Testamentum reciprocum gewesen, wel=
ches einseitig von dem Testatore Wetters nicht
revocirt werden können, zumalen er jurato
versprochen, solches nicht einseitig zu ändern:
gleich dann auch deshalb ein Præjudicium
vorhanden wäre, vid. Num. Act. prior. 47.
sub Lit. F. G. & H. Wohingegen das Præju
dicium
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