auch ausser dem Hauß treiben können: 67
Zunft zu Worms wider dasigen Bader Tobias
Tallath provociret, und diese Sache zu jener zu
registriren gebetten, als woraus zu ersehen, daß
den 20ten Octobr. 1699. und 24. Sept. 1700.
&c. gegen besagten Tallath Decreta an die
Stadt Worms dahin, daß er eine Stroh=Kapp
und Laßkopff, wie vor diesem bräuchlich gewe=
sen, zum Kennzeichen seiner Bad-Stuben aus¬
zuhaͤngen, dagegen aber die Becken einzuziehen,
und der Chirurgie sich zu enthalten schuldig
seyn solle, ergangen, auch hierauf den 10. Febr.
1734. eine Confirmatoria dahin, daß Tallath
sich der Chirurgie enthalten, und seine Nahrung
auf der Bad=Stuben suchen solle, allhier erfol¬
get seye: denen gemasse Attestata sub 23 von
Darmstatt & 24 von Chur=Pfaltz , item 21
von Chur=Mayntz produciret worden.
Dergleichen Decisum auch à Facultate Ju-
rid. Giessensi testante Hertio T. 2. R. 476. in
Sachen der Alterleute und samtlicher Genosse¬
ner des Amts der Barbierer zu Luͤneburg wider
den Bader Johann Friederich Jermin gefaͤllt
worden.
Endlichen und
g) so wurde auch in specie wider die Ap¬
pellantin annoch angefuͤhret, daß sie ipso facto
des Magistrats ergangene Verordnungen an=
erkennet, und ihren aͤltern Sohn bey dem hiesi¬
gen Chirurgo Schuler die Chirurgie Ord¬
nungs=maͤßig wurcklich erlernen lassen, und da
sie selbst kein Jus mehr gehabt, als was dersel¬
ben ad dies vita precario vergoͤnnet werden
wollen,
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Max-Planck-Institut für