Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 24 (1761))

insonderheit an denen Orten, rc. 37 
Stieffvater vorgedachten Kindern alle Mater- 
na haben verabfolgen lassen. Worauf derselbe 
endlich auch 1733. mit Tod abgegangen, ein 
Testament hinterlassend, worinnen Nepos ex 
fratre Beklagter zum Erben eingesetzet, denen 
Klageren und deren Kindern aber verschiedene 
Legata hinterlassen worden. 
Ob nun gleich Actores das Testament selb= 
sten vor guͤltig erachtet, die darinnen enthaltene 
Legata nebst einer Donation angenommen; so 
haben sie dennoch die Helffte der Errungen= 
schaft währender Ehe mit offtgedachter ihrer 
Mutter vermöge des im Weilburgischen reci- 
pirten Solmischen Landrechts in Anspruch ge= 
nommen; und als institutus hæres in Güte zu 
deren Herausgebung sich nicht verstehen wollen, 
gegen denselben in Camera Imperiali eine Cita¬ 
tion extrahirt. 
§. 3. 
Hierbey also wurde Quæstio moviret: Ob 
in solchen Faͤllen, wo gar keine communio vel 
societas bonorum inter conjuges jemalen vor¬ 
handen gewesen= vielmehr ein jedes seine Sa¬ 
chen und Guͤter vor sich in seinen, und nicht 
gemeinen Nutzen administriret 
dennoch 
communicatio acquaestuum statt habe? und 
vor gewiß gehalten, daß sonsten anderwaͤrts 
communio bonorum hierbey hauptsächlich er¬ 
fordert werde, wie auch LUDOVICI (e). 
C 3 
HERT 
(e) Disp. de Successione conjugis deserentis §. 3. 
Max-Planck-Institut für
	        
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