insonderheit an denen Orten, rc. 37
Stieffvater vorgedachten Kindern alle Mater-
na haben verabfolgen lassen. Worauf derselbe
endlich auch 1733. mit Tod abgegangen, ein
Testament hinterlassend, worinnen Nepos ex
fratre Beklagter zum Erben eingesetzet, denen
Klageren und deren Kindern aber verschiedene
Legata hinterlassen worden.
Ob nun gleich Actores das Testament selb=
sten vor guͤltig erachtet, die darinnen enthaltene
Legata nebst einer Donation angenommen; so
haben sie dennoch die Helffte der Errungen=
schaft währender Ehe mit offtgedachter ihrer
Mutter vermöge des im Weilburgischen reci-
pirten Solmischen Landrechts in Anspruch ge=
nommen; und als institutus hæres in Güte zu
deren Herausgebung sich nicht verstehen wollen,
gegen denselben in Camera Imperiali eine Cita¬
tion extrahirt.
§. 3.
Hierbey also wurde Quæstio moviret: Ob
in solchen Faͤllen, wo gar keine communio vel
societas bonorum inter conjuges jemalen vor¬
handen gewesen= vielmehr ein jedes seine Sa¬
chen und Guͤter vor sich in seinen, und nicht
gemeinen Nutzen administriret
dennoch
communicatio acquaestuum statt habe? und
vor gewiß gehalten, daß sonsten anderwaͤrts
communio bonorum hierbey hauptsächlich er¬
fordert werde, wie auch LUDOVICI (e).
C 3
HERT
(e) Disp. de Successione conjugis deserentis §. 3.
Max-Planck-Institut für