12 Ob ein Testamentum pro judiciali zu halten,
Fürs andere, so müssen in conficiendis Te¬
stamentis allezeit die Solennitates, quae vigent
in loco, ubi Testamentum conditur, observi¬
ret werden (i). Worgegen nichts effectuj-
ren kan, daß Magistratus Osnabrugensis sub
(57.) das Contrarium attestiret, massen dieses
Attestat a.) nur in Terminis generalibus ab¬
gefasset, und keine Exempla specifica angefüh=
ret seynd, wo im Gegentheil b.) oben angeführ=
te Actus judiciales & extrajudiciales è Dia¬
metro entgegen stehen, ja es lauffet c.) auch
graden Weges gegen die allegirte Nieder¬
Stadt=Gerichts=Ordnung de Anno 1652.
(21.) allwo die Urtheilsweisere expresse mit un¬
ter die Gerichts-Personen gerechnet, und Asses¬
sores genannt werden, auch wegen jeder Ge¬
richts=Handlung ihr Tax ausgeworffen worden,
weniger nicht auf die Justiz juxta (20.) mit
schwören, dahero auch die 2. Oßnabrückische
Nieder=Stadt=Gerichts=Assessores ein Atte-
statum sub (22.) dahin mit ausgestellet haben,
daß sie als Assessores denen Sessionen beyzuwoh=
nen pflegten, auch darauf verpflichtet waͤren.
Bey so bewandten Umständen schienen also
d. die (58.=59.) & (60.) nur die völlige Prob
zu machen, daß das Attestatum Magristratus
erschlichen, oder vielmehr in favorem des
Stadt=Richters von seinem Vettern ertheilet
worden seye, damit jener wegen der Regress-
Klage befreyet bleiben möge.
§. 9.
(1) Richter. part. 1. Dec. 26. num. 1.
Max-Planck-Institut für