Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 24 (1761))

12 Ob ein Testamentum pro judiciali zu halten, 
Fürs andere, so müssen in conficiendis Te¬ 
stamentis allezeit die Solennitates, quae vigent 
in loco, ubi Testamentum conditur, observi¬ 
ret werden (i). Worgegen nichts effectuj- 
ren kan, daß Magistratus Osnabrugensis sub 
(57.) das Contrarium attestiret, massen dieses 
Attestat a.) nur in Terminis generalibus ab¬ 
gefasset, und keine Exempla specifica angefüh= 
ret seynd, wo im Gegentheil b.) oben angeführ= 
te Actus judiciales & extrajudiciales è Dia¬ 
metro entgegen stehen, ja es lauffet c.) auch 
graden Weges gegen die allegirte Nieder¬ 
Stadt=Gerichts=Ordnung de Anno 1652. 
(21.) allwo die Urtheilsweisere expresse mit un¬ 
ter die Gerichts-Personen gerechnet, und Asses¬ 
sores genannt werden, auch wegen jeder Ge¬ 
richts=Handlung ihr Tax ausgeworffen worden, 
weniger nicht auf die Justiz juxta (20.) mit 
schwören, dahero auch die 2. Oßnabrückische 
Nieder=Stadt=Gerichts=Assessores ein Atte- 
statum sub (22.) dahin mit ausgestellet haben, 
daß sie als Assessores denen Sessionen beyzuwoh= 
nen pflegten, auch darauf verpflichtet waͤren. 
Bey so bewandten Umständen schienen also 
d. die (58.=59.) & (60.) nur die völlige Prob 
zu machen, daß das Attestatum Magristratus 
erschlichen, oder vielmehr in favorem des 
Stadt=Richters von seinem Vettern ertheilet 
worden seye, damit jener wegen der Regress- 
Klage befreyet bleiben möge. 
§. 9. 
(1) Richter. part. 1. Dec. 26. num. 1. 
Max-Planck-Institut für
	        
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