Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 23 (1761))

Reichs Wasser=Gericht in der rc. 
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Cons. legte sich die Beschaffenheit sothanen Ge¬ 
richts, weit klarer zu Tage. 
). 2. 
Es hat nemlich die Adeliche Familie der 
Rauen von Holtzhausen, das Directorium die | | 
ses Gerichts unter dem Praedicat eines Wasser¬ 
Obristen, als ein Reichs Lehen auszuüben, 
und zwar dermalen exercirt solches der aͤlteste 
Sohn des ehemalig Hochfürstl. Hessischen Ge= 
heimden Raths von Rau, der in Herzoglich 
Wuͤrtembergischen Diensten als Cammer-Herr 
und Regierungs=Rath stehet. Der Wasser= 
Obriste setzet sich einen Substitutum, welcher 
der Wasser=Hauptmann genennet wird, der 
dessen Stelle vertritt, das Protocoll füͤhret, 
und dem Wasser=Obristen in wichtigen Vor= 
fällen referiret. 
Das Gericht besteht aus fuͤnff Assessori¬ 
bus oder Wasser Richtern, so säͤmmtlich in der 
Wetterau Angesessene sind, und solchergestalt, 
daß 2. aus Fürstlich, 2 aus Gräflich, und ei= 
ner aus Reichs=Stadtischem Territorio, von 
dem Gericht selbsten gewehlet werden. 
§. 3. 
Dieses Gericht hat seine vorgeschriebene 
Ordnung, deren Executores Chur-Maynt 
und Hessen=Darmstadt sind, und werden dar¬ 
auf die darzu gehöͤrige Personen verpflichtet. 
Dessen Gerichtbarkeit erstrecket sich uͤber die, 
an der Wetter, Use, und der Nidda gelegene 
Mühlen. Kommen Streittigkeiten vor üͤber 
Erhöhung der Wehren, Entziehung oder Hem= 
C 2 
mung 
Max-Planck-Institut für
	        
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