Reichs Wasser=Gericht in der rc.
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Cons. legte sich die Beschaffenheit sothanen Ge¬
richts, weit klarer zu Tage.
). 2.
Es hat nemlich die Adeliche Familie der
Rauen von Holtzhausen, das Directorium die | |
ses Gerichts unter dem Praedicat eines Wasser¬
Obristen, als ein Reichs Lehen auszuüben,
und zwar dermalen exercirt solches der aͤlteste
Sohn des ehemalig Hochfürstl. Hessischen Ge=
heimden Raths von Rau, der in Herzoglich
Wuͤrtembergischen Diensten als Cammer-Herr
und Regierungs=Rath stehet. Der Wasser=
Obriste setzet sich einen Substitutum, welcher
der Wasser=Hauptmann genennet wird, der
dessen Stelle vertritt, das Protocoll füͤhret,
und dem Wasser=Obristen in wichtigen Vor=
fällen referiret.
Das Gericht besteht aus fuͤnff Assessori¬
bus oder Wasser Richtern, so säͤmmtlich in der
Wetterau Angesessene sind, und solchergestalt,
daß 2. aus Fürstlich, 2 aus Gräflich, und ei=
ner aus Reichs=Stadtischem Territorio, von
dem Gericht selbsten gewehlet werden.
§. 3.
Dieses Gericht hat seine vorgeschriebene
Ordnung, deren Executores Chur-Maynt
und Hessen=Darmstadt sind, und werden dar¬
auf die darzu gehöͤrige Personen verpflichtet.
Dessen Gerichtbarkeit erstrecket sich uͤber die,
an der Wetter, Use, und der Nidda gelegene
Mühlen. Kommen Streittigkeiten vor üͤber
Erhöhung der Wehren, Entziehung oder Hem=
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mung
Max-Planck-Institut für