16 Ob jemand, der nicht in einem
der weiter nichts an, als in so fern gegen Er=
legung der Fracht sie wohl uͤberliefert werden
müssen; und sollte es sich ja fugen, daß ein
Rheder entweder fuͤr ein Theil seiner zu erwar¬
ten habender Fracht selber Waaren einlegte,
so thut er dieses, welches man wohl unterschei¬
den, und genau bemercken muß, nicht als
Kheder, sondern als ein Kaufmann / und
ist auch dazu nicht anders berechtiget, als
wenn er in einem Collegio Mercantili sich be¬
findet. Der Rheder geniesset sein lucrum für
das Antheil des Geldes, welches er zur Aus=
ruͤstung des Seeschiffes hergegeben; aber nicht
von den Waaren, die in dem Schiffe liegen.
Der Schiffer kan ein Rheder seyn, das ist, er
kan zu der Erbauung eines Seeschiffes, oder, | |
wenn es schon erbauet ist, dazu, daß es mit
den erforderlichen Beduͤrfnissen zur Absegelung
versehen wird, ein gewisses Geld erlegen.
Dieses ist ihm propter utilitatem publi¬
cam, und damit die Seefahrten desto mehr be¬
foͤrdert werden, gestattet. Was empfaͤnget er
dafür? Das Antheil, welches nach Abzuge al
ler Kosten und nach Proportion seines Zuschus=
ses die Fracht beträget. Der Articulus, 13.
der Hansischen Schiffs=Ordnung besaget auch
nichts weiter, als daß ein Schiffer, wenn er
ein gewisses Geld zur Errichtung oder Ausruͤ¬
stung eines Schiffes hergegeben, nicht befugt
seyn solle, für sich allein ohne der Mitinteressen=
ten Wissen und Willen Waaren einzunehmen/
als wozu er, wenn es ihm gefällt, Gelegenheit
hat.
Max-Planck-Institut für