Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 23 (1761))

16 Ob jemand, der nicht in einem 
der weiter nichts an, als in so fern gegen Er= 
legung der Fracht sie wohl uͤberliefert werden 
müssen; und sollte es sich ja fugen, daß ein 
Rheder entweder fuͤr ein Theil seiner zu erwar¬ 
ten habender Fracht selber Waaren einlegte, 
so thut er dieses, welches man wohl unterschei¬ 
den, und genau bemercken muß, nicht als 
Kheder, sondern als ein Kaufmann / und 
ist auch dazu nicht anders berechtiget, als 
wenn er in einem Collegio Mercantili sich be¬ 
findet. Der Rheder geniesset sein lucrum für 
das Antheil des Geldes, welches er zur Aus= 
ruͤstung des Seeschiffes hergegeben; aber nicht 
von den Waaren, die in dem Schiffe liegen. 
Der Schiffer kan ein Rheder seyn, das ist, er 
kan zu der Erbauung eines Seeschiffes, oder, | | 
wenn es schon erbauet ist, dazu, daß es mit 
den erforderlichen Beduͤrfnissen zur Absegelung 
versehen wird, ein gewisses Geld erlegen. 
Dieses ist ihm propter utilitatem publi¬ 
cam, und damit die Seefahrten desto mehr be¬ 
foͤrdert werden, gestattet. Was empfaͤnget er 
dafür? Das Antheil, welches nach Abzuge al 
ler Kosten und nach Proportion seines Zuschus= 
ses die Fracht beträget. Der Articulus, 13. 
der Hansischen Schiffs=Ordnung besaget auch 
nichts weiter, als daß ein Schiffer, wenn er 
ein gewisses Geld zur Errichtung oder Ausruͤ¬ 
stung eines Schiffes hergegeben, nicht befugt 
seyn solle, für sich allein ohne der Mitinteressen= 
ten Wissen und Willen Waaren einzunehmen/ 
als wozu er, wenn es ihm gefällt, Gelegenheit 
hat. 
Max-Planck-Institut für
	        
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