Cellegio Mercantili sich befindet, rc.
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diejenige, welche die Gelder zu der Ausrüstung
hergeschossen, nach Maaßgabe des Quanti
welches sie hergegeben haben, vertheilet. Die¬
ses ist kein Kaufschlagen, noch eine Handlung
mit Kauf oder Verkauff. Es ist blos ein Con¬
tract auf Gewinn oder Verlust, welchen die¬
jenigen, welche das Vermögen und Lust dazu
haben, bey Gelegenheit der Kaufmannschaft
und der Handlung zur See zu errichten, Anlaß
nehmen.
Es wird hiezu keine Wissenschaft der Hand=
lung erfordert, sondern nur blos die Darle¬
gung des Geldes.
Weil diese Contracte den allgemeinen Nu=
tzen befordern, die Anzahl der Schiffe, welche
ihrer Kostbarkeit wegen nicht ein jeder bauen
und ausrüsten kan, vermehren, und dadurch
zugleich den Handel in aufnahme bringen; so
ist es einem jeden erlaubt, dieselbe einzugehen,
er sey gelehrt, oder ungelehrt, der Handlung
tundig, oder nicht, Handwercker, oder Ver¬
lehnter; wie denn in Luͤbeck viele Rheder sind,
welche gar in keinem commercirenden Collegio
stehen. Aus dieser Erklärung und Erläute=
rung erhellet, wie der vermeintliche Grund.
welchen man von dem, den Schiffern versiat¬
teten Schiffbau und Theilnehmen an der Rhe=
derey auf das jus liberi commercii hernimmt,
entdecke, daß der eigentliche Begriff der Rhe¬
derey nicht erkannt und daher Verwirrung an¬
gerichtet werde.
Die Waaren in dem Schiffe gehen die Rhe=
der
Max-Planck-Institut für