Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 23 (1761))

Cellegio Mercantili sich befindet, rc. 
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diejenige, welche die Gelder zu der Ausrüstung 
hergeschossen, nach Maaßgabe des Quanti 
welches sie hergegeben haben, vertheilet. Die¬ 
ses ist kein Kaufschlagen, noch eine Handlung 
mit Kauf oder Verkauff. Es ist blos ein Con¬ 
tract auf Gewinn oder Verlust, welchen die¬ 
jenigen, welche das Vermögen und Lust dazu 
haben, bey Gelegenheit der Kaufmannschaft 
und der Handlung zur See zu errichten, Anlaß 
nehmen. 
Es wird hiezu keine Wissenschaft der Hand= 
lung erfordert, sondern nur blos die Darle¬ 
gung des Geldes. 
Weil diese Contracte den allgemeinen Nu= 
tzen befordern, die Anzahl der Schiffe, welche 
ihrer Kostbarkeit wegen nicht ein jeder bauen 
und ausrüsten kan, vermehren, und dadurch 
zugleich den Handel in aufnahme bringen; so 
ist es einem jeden erlaubt, dieselbe einzugehen, 
er sey gelehrt, oder ungelehrt, der Handlung 
tundig, oder nicht, Handwercker, oder Ver¬ 
lehnter; wie denn in Luͤbeck viele Rheder sind, 
welche gar in keinem commercirenden Collegio 
stehen. Aus dieser Erklärung und Erläute= 
rung erhellet, wie der vermeintliche Grund. 
welchen man von dem, den Schiffern versiat¬ 
teten Schiffbau und Theilnehmen an der Rhe= 
derey auf das jus liberi commercii hernimmt, 
entdecke, daß der eigentliche Begriff der Rhe¬ 
derey nicht erkannt und daher Verwirrung an¬ 
gerichtet werde. 
Die Waaren in dem Schiffe gehen die Rhe= 
der 
Max-Planck-Institut für
	        
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