unter mehrern bey der Schaafsw. rc. 123
Gemeind aber das letztere, und deßhalb keinen
geringen Beweiß=Grund beygebracht: nemlich
a) Copiam eines Clösterl. Bestands=Briefs
vom Jahr 1618. vermög dessen Abbt Johan=
nes dem Johannes Wülfft zu Schwichelt einen
freyen und Erbeigenen Meyerhof samt der zu=
behörigen Länderey neben der Schäferey daselbst | |
so das Closter bey diesem Hofe erblich
habe, Meyerweiß ausgethan hätte: Ferners
und
b) Hat solche durch die Zeugen=Verhoͤre
darzuthun gesucht, daß eben diesen Meyer-Hof
Hans Jpkendanz und seine Erben mit und nebst
der Schaͤferey in so lang Bestandsweiß innen
gehabt habe, bis und dann allererst in neueren Zei¬
ten gedachte Schäferey von dem Meyerhof ge=
trennet, und des Diestelmanns Vater fortan
dem jetzigen Burg=Vogt Diestelman Bestands-
weiß uͤberlassen worden seye: gleich dann auch
c) ein Meyer-Brief vor Hans Ipkendantz
vom Jahr 1663. zu finden, dabey aber wahr=
zunehmen ist, daß die Clausul allda der obigen
nicht gleichfoͤrmig seye, sondern also laute:
„Daß Jhme Ipkendantz ein gantzer Meyer¬
„Hof von 6. Hufen Lands samt der allda
„habenden Erbeigenthümlichen Schaͤferey
„oder Jus pascendi oves vermeyert wuͤrden.
Ueber das wolte annoch das Closter God¬
hard eine gantz freye und unumschraͤnckte
Schaͤferey pratendiren, und auf dessen alt¬
herkommlichen Besitz vermoͤg gefuͤhrter Zeugen¬
Aus=
Max-Planck-Institut für