122 Von billigmäßiger Ausgleichung
chelt zu haben. In Exceptionibus Instantiæ
App. Cam. wird gemeldet, die Dorfschaft
Schwichelt bestehe aus drey vollen, sechs hal¬
ben Aecker, und 32. Koth=Höfen, davon dem
Closter Godhard zwey volle, vier halbe Aecker=
und siebenzehen Koth=Höfen zugehörten, das
Closter hätte auch vor Schwichelt 900. Mor=
gen Lands.
§. 4.
Nun war allhier hauptsächlich die Frage:
de Pascuo Jure Servitutis competente und ge¬
niessen die Gemeinds-Leuthe, so Clösterliche
Guter und Kothen im Dorff Schwichelt besi¬
tzen, ohnehin ihren Antheil an der Weyde ceu
membra universitatis: ausser dem aber prae¬
tendirte das Closter Godhard ein eigenes Schaͤ¬
ferey=Recht. Da aber ein solches Jus pascen-
di in dubio ceu reale & ipsi praedio concessum
præsumiret wird (b);
STRUV. de Jure Ovium C. 4. §. 45. ScHWE-
DER in theatr. Servit. Th. 10. §. 47. & 93.
so kam es in gegenwärtigem Fall hauptsächlich
darauf an, ob diese Schaͤferey-Gerechtigkeit
dem Closter uͤberhaupt in Betracht saͤmt¬
licher zu Schwichelt habender Guͤther
oder aber nur in Ruͤcksicht eines sicheren dasi¬
gen Mayerhofs von 160. bis 166. M. zustehe,
und letzterem gleichsam erblich anklebe? Das
Closter hat das erste zu behaupten gesucht, die
Ge=
(5) Struv de Jure Ovium C. 4. §.45. Schweder
in Theatr. Servit. T. 10. §. 47. & 93.
Max-Planck-Institut für