120 Von billigmäßiger Ausgleichung
§. 1.
Es hat bereits der Herr Geh. Regier. Rath
SESTOR wohl bemercket (a) daß wie in
Teutschland nicht ein jeder, sondern nur wer
dazu berechtiget, Schaͤffereyen anlegen darff;
also auch ein jeder nicht so viel Schaafe als er
will, halten därffe, sondern auf die Güter
hierunter zu sehen seye.
Solches bekräfftiget zwar vorstehende A= | |
handlung; allein es kommt dabey hauptsächlich,
auf eine billigmäßige Ausgleichung an, wozu die
Maaß=Reguln in Sachen Bauermeister und
Gemeind der Dorfschafft Schwichelt, wider
Abten und Closter St. Godhardi binnen Hil=
desheim und Consorten App. & Mand. At-
tent. revocat. am klarsten sich zu Tage legten.
Diese Sache betraf eine Schaafsweyds=
Strittigkeit, nicht sowohl super jure pascendi
oves, welches unstrittig von der Gemeind
Schwichelt dem Closter St. Godhardi nachge¬
geben worden, sondern vielmehr uͤber die An¬
zahl der haltenden Schaafe, insbesondere wie
viel Stüͤck auf die von dreyerley Schaͤfereyen
besuchende Weyd geschlagen werden koͤnnten.
Demnachst concernirte es puncto Manda¬
ti Attentatorum revoc. das Pfandungs=Recht
der Gemeinde, und wie ferne ihr pendente
lite darinnen Einhalt gethan, Straffen daru¬
ber angesetzt, und solche mit Bestand Rech=
tens exequirt werden moͤgen.
§. 2.
(2) Bürgerl. Rechtsgel. der Teutsch. 5. 182. & 187.
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