Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 23 (1761))

120 Von billigmäßiger Ausgleichung 
§. 1. 
Es hat bereits der Herr Geh. Regier. Rath 
SESTOR wohl bemercket (a) daß wie in 
Teutschland nicht ein jeder, sondern nur wer 
dazu berechtiget, Schaͤffereyen anlegen darff; 
also auch ein jeder nicht so viel Schaafe als er 
will, halten därffe, sondern auf die Güter 
hierunter zu sehen seye. 
Solches bekräfftiget zwar vorstehende A= | | 
handlung; allein es kommt dabey hauptsächlich, 
auf eine billigmäßige Ausgleichung an, wozu die 
Maaß=Reguln in Sachen Bauermeister und 
Gemeind der Dorfschafft Schwichelt, wider 
Abten und Closter St. Godhardi binnen Hil= 
desheim und Consorten App. & Mand. At- 
tent. revocat. am klarsten sich zu Tage legten. 
Diese Sache betraf eine Schaafsweyds= 
Strittigkeit, nicht sowohl super jure pascendi 
oves, welches unstrittig von der Gemeind 
Schwichelt dem Closter St. Godhardi nachge¬ 
geben worden, sondern vielmehr uͤber die An¬ 
zahl der haltenden Schaafe, insbesondere wie 
viel Stüͤck auf die von dreyerley Schaͤfereyen 
besuchende Weyd geschlagen werden koͤnnten. 
Demnachst concernirte es puncto Manda¬ 
ti Attentatorum revoc. das Pfandungs=Recht 
der Gemeinde, und wie ferne ihr pendente 
lite darinnen Einhalt gethan, Straffen daru¬ 
ber angesetzt, und solche mit Bestand Rech= 
tens exequirt werden moͤgen. 
§. 2. 
(2) Bürgerl. Rechtsgel. der Teutsch. 5. 182. & 187. 
Max-Planck-Institut für
	        
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