Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 23 (1761))

und Blumen=Besuchs besonders rc. 103 
noch selber auch Wasser schöpffen kan, wenn 
ich es schon einem andern erlaubt habe. Jener 
hat sein Vieh auf meiner Wiese jure Servitu- 
tis, ich aber jure Dominii: welches aber nicht 
Koppelweide heißt: als welche diejenige ist, 
wenn zwey ihre Aecker nahe zusammen haben, 
und einander per Pactum vergoͤnnen, daß sie 
reciproce daß Vieh auf ihre Aecker lassen wol¬ 
len, wie es eben solche Beschaffenheit mit der 
Koppeljagdt hat, daß also die Koppelweide 
mutua servitus ist, und sie deswegen keiner vor 
sich aͤndern kan, als wie wenn sie es jure mu¬ 
tui precarii thun, ein jeder davon abgehen kan. 
§. 2. 
So klar nun diese Sätze uͤberhaupt sind 
so richtig lassen sie sich insbesondere auf die 
Schaaf=Weyde und Trifft anwenden, wie es 
nicht nur G. A. STRUVENS Abhandlung de 
jure ovium, sondern auch noch ausführlicher 
die vorhin bemerckte Appellations-Sache Ge¬ 
meinden Schoͤnleit und Cons. contra von Fran¬ 
cken bewähren. 
Es ist aber zu deren Erlaͤuterung voraus zu 
setzen, daß die sogenannte Abend=Weyde eine 
Special-Denomination in der Gegend des 
Nordgau ist, und nur von der Ochsen= 
Weyde nahe um jedes Dorff herum zu ver¬ 
stehen, das ist, wenn die Bauren mit ihrem 
Arbeits= oder Schorge=Vieh des Abends 
nach Haus kommen, daß sie solches Vieh, be¬ 
sonders die Ochsen gleich in der Naͤhe auf die 
Weyde treiben koͤnnen. 
G 4 
Wenn 
Max-Planck-Institut für
	        
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