Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 120 (1772))

496 Nähere Beleuchtung des in wichtigen 
Armen Nonnen ihre Güter gegen übernommene 
Obliegenheit ihres Lebenswierigen Unterhalts 
an sich zu ziehen. 
§. 15. 
1343. 1492. Die Ruge Gerichtbarkeit und Untere 
1564. 1580. Forst=Obrigkeit über den Schiffen= 
berger=Wald ist im XIVten Jahrhundert durch ein 
Märcker Geding, im XVten durch Schultheißen und 
Schöffen des Gerichts Steinbach, und seint dem 
XVIten saeculo durch F. Ober=Amt Gießen 
geübet worden. 
Währender Zeit, als die Herren von | | 
Falckenstein Stadt und Herrschafft Gießen 
Pfandweise innegehabt, haben dieselben in 
den Jahren 1343. und 1344. laut derer bey 
des Teutsch=Ordens | 
Entd. Ungr. Num. 187. und 188. 
befindlichen Urkunden, durch ihre und ihrer 
Gan Erben Amtleute vor dem zu Ende des 
Schiffenberger=Waldes Suͤdwaͤrts liegenden 
Ordens=Hofe, der da heißet der Baum garten, | | 
(heutiges Tages der Bangert) ein Maͤrcker¬ 
Geding gesetzet, nach Belieben der Zerr= 
schafft zu halten, und, (wie es daselbst heißet) 
dazu rügen, die Wahrheit vor die Wahrheit, 
den Lügen=Mund vor den Lügen=Mund, als 
gewöhnlich ist in Marckerdingen; „Wer 
„da würde geruͤget, kame der nicht, und suͤnete 
„seine Einwort, so solten die Herrschafftliche 
„Amtleute Dieselbe helffen pfänden um ihr 
„Einwort, wie sie das verwagt hetten, als 
„vor Recht sey, und sollen halber werden den 
„Amt¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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