Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 2 (1756))

des Weeg=Regals auf eigenem Grundre.17 
æemulatio cessiret habe, oder 2.) andere ein Jus 
quæesitum auf die Neben=Wege gehabt? 3.) 
Ob diese subditi oder non subditi, ja gar Con- 
status gewesen? 4.) Ob nicht Mand ta wären 
erkannt worden, wenn Constatus dieselbe sub 
iisdem Circumstantiis, wie in untersetzten Fall 
sich finden, gesucht hatten? 
Jn dem Aachischen war der Weeg, wie er 
durch die Stadt prætendirt wurde, oder, 
daß die aus den Oesterreichischen Niederlanden, 
und andern Orten, nach Burscheid passirende 
Wagen, die Stadt Aachen passiren sollten, 
besonders Attentions würdig, nicht nur wegen 
des Umweegs und der von denen Fuhrleuten 
fallenden Nahrung, sondern auch des Thor= 
Gelds, Niederlage, und anderer in der Zeit= 
Folge weiter zu befahrenden Zölle und Lasten 
halber, welche nicht alle vorgesehen werden 
köͤnnen, in Betracht deren keineswegs ein sta¬ 
tus den andern zwingen kan, statt des durch 
sein Territorium hergebrachten Ab= und Zu= 
gangs, auf die gemeine Landstrasse einen mit so 
vielen bedencklichen Umstaͤnden verknuͤpfften an¬ 
dern=oder Unweeg zu nehmen. 
§. 11. 
Schließlichen ad 6tum) gesetzt, daß die a 
Domino Territorii beschehene Concessio viæ 
publicae ad res merae facultatis gehörte; so hat 
Herr Estor (bb) varios modos bemercket, qui¬ 
bus 
(bb) in Diss. de abusu rerum mera facult. C. 1. 
5. IX. X. 
II. Theil. 
Max-Planck-Institut für
	        
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