des Weeg=Regals auf eigenem Grundre.17
æemulatio cessiret habe, oder 2.) andere ein Jus
quæesitum auf die Neben=Wege gehabt? 3.)
Ob diese subditi oder non subditi, ja gar Con-
status gewesen? 4.) Ob nicht Mand ta wären
erkannt worden, wenn Constatus dieselbe sub
iisdem Circumstantiis, wie in untersetzten Fall
sich finden, gesucht hatten?
Jn dem Aachischen war der Weeg, wie er
durch die Stadt prætendirt wurde, oder,
daß die aus den Oesterreichischen Niederlanden,
und andern Orten, nach Burscheid passirende
Wagen, die Stadt Aachen passiren sollten,
besonders Attentions würdig, nicht nur wegen
des Umweegs und der von denen Fuhrleuten
fallenden Nahrung, sondern auch des Thor=
Gelds, Niederlage, und anderer in der Zeit=
Folge weiter zu befahrenden Zölle und Lasten
halber, welche nicht alle vorgesehen werden
köͤnnen, in Betracht deren keineswegs ein sta¬
tus den andern zwingen kan, statt des durch
sein Territorium hergebrachten Ab= und Zu=
gangs, auf die gemeine Landstrasse einen mit so
vielen bedencklichen Umstaͤnden verknuͤpfften an¬
dern=oder Unweeg zu nehmen.
§. 11.
Schließlichen ad 6tum) gesetzt, daß die a
Domino Territorii beschehene Concessio viæ
publicae ad res merae facultatis gehörte; so hat
Herr Estor (bb) varios modos bemercket, qui¬
bus
(bb) in Diss. de abusu rerum mera facult. C. 1.
5. IX. X.
II. Theil.
Max-Planck-Institut für