Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 2 (1756))

178 Von erlaubt= und unerlaubten 
einheimischem Salz zu lassen seyn, als Wir (je¬ 
doch daß mehrbesagte Appellanten, im Fall das 
einheimische Saltz in gleichem Preiß wie das 
fremde wuͤrde verkaufft werden, ihrem Erbieten 
gemaͤß, jenes vor diesem zu nehmen, nachkom¬ 
men, Jhiemit reformiren, cassiren, aufheben und 
lassen, compensatis expensis. 
§. 6. 
Wenn nun solches bey einheimischem Saltz 
zilt, wie vielmehr muß es von fremdem einzu= 
führendem gelten? 
So war in Causa der Unterthanen der Aem= 
ter Hütten und Stoppelnberg contra Nassau¬ 
Weilburg ex Actis ohnlaugbar: 
Daß beklagter Herr Fürst zu Nassau¬ 
Weilburg in seinen Landen keine gangbare Saltz¬ 
Quellen, woher das Saltz denen Unterthanen 
debitiret werden koͤnnen, haͤtte; 
2.) Daß derselbe vielmehr, Krafft eines mit 
der Cron Franckreich in Anno 1741. getroffenen 
Tractats, die im Saarbrückischen & in Imp. 
Germ. belegen gewesene Salinen abandoniret, 
dafür aber 
3.) alljaͤhrlich eine gewisse nahmhafte Quan- 
titat Lotharingischen Saltzes erhalte, und ge¬ 
dachten seinen Unterthanen obtrudiren wolle, 
ohngeachtet 
4.) sothanes Saltz von weit schlechterer Qua- 
litat als das in vicinia zu erhaltende ware, des¬ 
sen Preiß auch in Betrachtung der Transport¬ 
Kosten und sonstiger Abgifften sich weit hoͤher 
als des guten teutschen Saltzes sich erstreckte, 
und daß 
5.) die 
Max-Planck-Institut für
	        
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