178 Von erlaubt= und unerlaubten
einheimischem Salz zu lassen seyn, als Wir (je¬
doch daß mehrbesagte Appellanten, im Fall das
einheimische Saltz in gleichem Preiß wie das
fremde wuͤrde verkaufft werden, ihrem Erbieten
gemaͤß, jenes vor diesem zu nehmen, nachkom¬
men, Jhiemit reformiren, cassiren, aufheben und
lassen, compensatis expensis.
§. 6.
Wenn nun solches bey einheimischem Saltz
zilt, wie vielmehr muß es von fremdem einzu=
führendem gelten?
So war in Causa der Unterthanen der Aem=
ter Hütten und Stoppelnberg contra Nassau¬
Weilburg ex Actis ohnlaugbar:
Daß beklagter Herr Fürst zu Nassau¬
Weilburg in seinen Landen keine gangbare Saltz¬
Quellen, woher das Saltz denen Unterthanen
debitiret werden koͤnnen, haͤtte;
2.) Daß derselbe vielmehr, Krafft eines mit
der Cron Franckreich in Anno 1741. getroffenen
Tractats, die im Saarbrückischen & in Imp.
Germ. belegen gewesene Salinen abandoniret,
dafür aber
3.) alljaͤhrlich eine gewisse nahmhafte Quan-
titat Lotharingischen Saltzes erhalte, und ge¬
dachten seinen Unterthanen obtrudiren wolle,
ohngeachtet
4.) sothanes Saltz von weit schlechterer Qua-
litat als das in vicinia zu erhaltende ware, des¬
sen Preiß auch in Betrachtung der Transport¬
Kosten und sonstiger Abgifften sich weit hoͤher
als des guten teutschen Saltzes sich erstreckte,
und daß
5.) die
Max-Planck-Institut für