Feststellung des Gegenstandes.
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Dahin gehören die vielen Fälle, in welchen die Rechtsregel irgend ¬
eine Zahl in sich schließt, und wobei innerhalb gewisser
xtreme stets ein großer Spielraum der Willkühr übrig bleibt,
wie bei den Verjährungszeiten; eben so die Rechtsregeln, die
bloß die äußere Form eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand
haben. In allen Fällen dieser Art werden wir, mit unsrem
früheren Denken und Wollen, eine Autorität für uns selbst in
jeder späteren Anwendung, und so kann allerdings die Gewohnheit ¬
als solche auf die Rechtsbildung Einfluß haben. Es
wirkt hier das Gesetz der Continuität menschlicher Gesinnungen, ¬
Handlungen und Zustände: ein Gesetz, welches auch in
manchen einzelnen Rechtsinstituten von ausgedehntem Einfluß
ist." (A. a. O. S. 26).
Verweilen wir nun erst einmal bei dieser allgemeinen
Darstellung der historischen Rechtslehre, ehe wir uns zu der
Betrachtung der besonderen deutschen Zustände wenden. Gewiß ¬
hat v. Savigny einen tiefen Blick in das innere Rechtsleben ¬
gethan, wie es sich bei edlen Völkern in seinen ersten
Anfängen gestaltet; auch liegt in der Art, wie die weitere Entwicklung ¬
desselben geschildert wird, viel Treffendes und Wahres. ¬
Könnte man auch vielleicht geneigt seyn, den Einfluß,
welchen die Gewohnheit auf die Rechtsbildung auszuüben
pflegt, für zu gering angeschlagen zu halten, so wird dieser
Einwand doch da, wo es sich von der Darlegung eines ganz
normalen, ohne besondere äußere Störungen organisch vor sich
gehenden Processes handelt, kaum gerechtfertigt erscheinen. Dagegen ¬
läßt sich in Beziehung auf einen andern Punct schon
hier ein Widerspruch erheben, der in folgender Betrachtung