Metadaten : Volksrecht und Juristenrecht ([Hauptbd.])

Feststellung  des  Gegenstandes.
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Dahin  gehören  die  vielen  Fälle,  in  welchen  die  Rechtsregel  irgend ¬
  eine  Zahl  in  sich  schließt,  und  wobei  innerhalb  gewisser
xtreme  stets  ein  großer  Spielraum  der  Willkühr  übrig  bleibt,
wie  bei  den  Verjährungszeiten;  eben  so  die  Rechtsregeln,  die
bloß  die  äußere  Form  eines  Rechtsgeschäfts  zum  Gegenstand
haben.  In  allen  Fällen  dieser  Art  werden  wir,  mit  unsrem
früheren  Denken  und  Wollen,  eine  Autorität  für  uns  selbst  in
jeder  späteren  Anwendung,  und  so  kann  allerdings  die  Gewohnheit ¬
  als  solche  auf  die  Rechtsbildung  Einfluß  haben.  Es
wirkt  hier  das  Gesetz  der  Continuität  menschlicher  Gesinnungen, ¬
  Handlungen  und  Zustände:  ein  Gesetz,  welches  auch  in
manchen  einzelnen  Rechtsinstituten  von  ausgedehntem  Einfluß
ist."  (A.  a.  O.  S.  26).
Verweilen  wir  nun  erst  einmal  bei  dieser  allgemeinen
Darstellung  der  historischen  Rechtslehre,  ehe  wir  uns  zu  der
Betrachtung  der  besonderen  deutschen  Zustände  wenden.  Gewiß ¬
  hat  v.  Savigny  einen  tiefen  Blick  in  das  innere  Rechtsleben ¬
  gethan,  wie  es  sich  bei  edlen  Völkern  in  seinen  ersten
Anfängen  gestaltet;  auch  liegt  in  der  Art,  wie  die  weitere  Entwicklung ¬
  desselben  geschildert  wird,  viel  Treffendes  und  Wahres. ¬
  Könnte  man  auch  vielleicht  geneigt  seyn,  den  Einfluß,
welchen  die  Gewohnheit  auf  die  Rechtsbildung  auszuüben
pflegt,  für  zu  gering  angeschlagen  zu  halten,  so  wird  dieser
Einwand  doch  da,  wo  es  sich  von  der  Darlegung  eines  ganz
normalen,  ohne  besondere  äußere  Störungen  organisch  vor  sich
gehenden  Processes  handelt,  kaum  gerechtfertigt  erscheinen.  Dagegen ¬
  läßt  sich  in  Beziehung  auf  einen  andern  Punct  schon
hier  ein  Widerspruch  erheben,  der  in  folgender  Betrachtung
            
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