Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 99 (1770))

156 Ob die Combinirung der herrschaftl. 
Joh. Ulr. Freyherrn von Cramer 
Kayserl. und des Reichs=Cammer=Gerichts=Assessoris, 
wider Herrn Christian Grafen zu Trichingen, un 
Wied=Runckel, Beklagten andern theils. Citationi 
ad vid. se manuteneri in possessione vel quasi Sylvae 
Wetzlärische 
juriumque inde dependentium, nec non Juris ve¬ 
nandi pariter ac piscandi, ut & se ad restitutio 
nem inique ablatorum condemnari, ist allem An 
und Vorbringen nach zu Recht erkannt, daß klagend= 
Nerenstunden 
Gemeind bey dem ruhigen Genuß ihres eigenthuml 
chen Gemeind=Walds, nebst denen anklebenden Rech¬ 
worinnen 
ten, als ohnschädlichen Holzhauens, und privativer 
Anschlagung der alt hergebrachten Gemeind Wald=An. 
auserlesene, beym Hoͤchstpreißlichen 
Bestellung der Gemeindschützen, und Gemeid=Rügun 
Cammergericht entschiedene Rechts¬ 
des verursachten Schadens, nicht weniger bey dem Ge¬ 
brauch der kleinen Jagd auf ihrem Bann, und Fischerey 
Händel 
im gemeinen Bach, jedoch dergestalten, daß Herrn 
Beklagten, als Lands=Forst= und Jagd=Herrn, die Forst. 
Erweiter= und Erlaͤuterung der Deutschen 
liche Oberaufsicht, auch Errichtung nöthiger Forst= 
in Gerichten uͤblichen Rechts-Gelehrsamkeit 
Holz=Fischerey= und Jagd=Ordnung ohnbenomme | | 
angewendet werden. 
sondern vorbehalten bleibet, in possessorio, salvo 
petitorio zu schützen, und handhaben seye, als wir 
Neun und Neunzigster Theil. 
solchergestalten zu recht erkennen, schüͤtzen, handhabe 
SDN 
und vorbehalten, die Gerichts-Kosten derentwegen aus 
05 
gelaufen, aus bewegenden Ursachen, gegen einander 
compensirend, und vergleichend: dann ist ermeldten 
Herrn Beklagten, zu würklicher Execution, und Voll¬ 
ziehung dieser Urthel, Zeit 3 Monat p. t. & p. v. a. w. 
angesezt, mit dem Anhang, wo er deme also nich 
nachkommen wird, daß er jezt alsdann, und dann al 
jezt in die Straf 10. Mark löthigen Goldes, halb dem 
Kayserl. Fisco, und zum anderen halben Theil denen 
Klägern ohnnachläßig zu bezahlen fällig erklärt seye 
und der real Execution halber, auf weiteres anrufen. 
ergehen solle, was Recht ist. 
le 
*** 
Ulm, 1770. 
Verlegts Johann Conrad Wohler. 
tp 
0 . 
186.0 L85.0 L 85.0 L87.0 L 85.00L 86.0 18 
55.0  85 
90 
0  30 
20 5 
20  340 
13.0 a-2.0 a 10.0 a-11.0 9 
30 5.40 b 180 5 2605 
6 1ob. 10b. 1406 50 b1 
d232 50. 
8195 
eence Chad I2263 
Planck-Institut für
	        
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