Innhalt
des neun und siebenzigsten Theils.
Ob Burgermeister und Rath einer Stadt,
wegen begangenen Verschuldens eines
Mitglieds, belanget werden könne? P.1
Von dem bey der Editione Actorum und
Erkennung derer Compulsorialien ein-
schlagenden Arbitrio des Ober=Rich=
ters, bevorab wenn Acta Causae conne¬
xa zu ediren und zu adregistriren sind. 8
III.
Ob ein Vatter in Maternis seiner Tochter
ein Fideicommiss errichten koͤnne, die er
in Paternis mehr honoriret, als das Fi¬
deicommiss ausmacht.
14
Ob eine Prævention vorhanden, wann
der Reichs Hof Rath in petitorio uͤber
etliche Species von Frohnden, und das
Cammer-Gericht uber andere Species
und dabey in possessorio summariissimo
decidiret habe.
24
V.
Wie viel bey Ritterschafftlichen Collegiis,
wo die Aufschwörungen gebräuchlich
sind, insonderheit dem Vestischen adeli¬
chen Wappen erfordert werden. It.
was bey Errichtung eines neuen Statu-
ti Collegii, vor Requisita zu beobach=
ten? 32
VI.
Max-Planck-Institut für