156 Gegengründe, welche denen P.16. &c.
mittendo S C. so gerecht als flehentlich anriefe. b)
Wuͤrde nicht in derjenigen Evangelischen
Pfarr=Sache, welche zu gegenwärtiger Anzeige
den Anlaß gegeben, mit dem vollkommensten
Grunde Rechtens, gegen die=den Catholischen
Archidiaconum so handgreiflich begünstigende
Urtheiler, zum allerwenigsten das Jus eundi in
partes geuͤbet seyn, wenn dessen Gebrauch auf
derjenigen Seite, fuͤr welche es eigentlich bedungen
ist, nicht allzusehr ausser Uebunggekommen waͤre?
Jm Jahr 1613. klagten die Evangelische
correspondirende Churfuͤrsten und Staͤnde Sr.
Kayserl. Majestät:
„Es wird auch am Cammer=Gericht diese Un¬
gleichheit gespuͤret, daß den Roͤmisch=Catholi¬
schen Religions=Verwandten Mandata S. C.
auf den Religions=Frieden und andere Proceß
wider die Evangelische erkannt, diesen aber wi¬
der jene, auch in causis similibus, entweder ab¬
geschlagen, oder die Supplicationes ohnerpe¬
dirt bleiben, auch diejenige Urkunden, so sie in
vim probandi neben den Supplicationibus ein¬
geben, wohl gar zuruͤck=u. hinterhalten werden.c
Mögte doch zu dergleichen Klage, nach dem Westphälis.
Frieden und nach denen jüngern Reichs= und Visitations=
Abschieden, nicht so vielfältige gegründete Ursache gegeben
seyn, als Acta publica öffentlich darlegen! Wie kan
aber diesem Unwesen, dieser Unthätigkeit, eun-
do in partes, abgeholfen werden?
b) Neue Staats=Canzley V. Th. p. 326. 327. IX. 61. 65.
c) Lebmanni Act. de Pac. relig. lib. II. p. 574.
Die Fortsetzung folgt im künftigen Theil.
Ende des neun und siebenzigsten Theils.
Max-Planck-Institut für