Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 79 (1768))

156 Gegengründe, welche denen P.16. &c. 
mittendo S C. so gerecht als flehentlich anriefe. b) 
Wuͤrde nicht in derjenigen Evangelischen 
Pfarr=Sache, welche zu gegenwärtiger Anzeige 
den Anlaß gegeben, mit dem vollkommensten 
Grunde Rechtens, gegen die=den Catholischen 
Archidiaconum so handgreiflich begünstigende 
Urtheiler, zum allerwenigsten das Jus eundi in 
partes geuͤbet seyn, wenn dessen Gebrauch auf 
derjenigen Seite, fuͤr welche es eigentlich bedungen 
ist, nicht allzusehr ausser Uebunggekommen waͤre? 
Jm Jahr 1613. klagten die Evangelische 
correspondirende Churfuͤrsten und Staͤnde Sr. 
Kayserl. Majestät: 
„Es wird auch am Cammer=Gericht diese Un¬ 
gleichheit gespuͤret, daß den Roͤmisch=Catholi¬ 
schen Religions=Verwandten Mandata S. C. 
auf den Religions=Frieden und andere Proceß 
wider die Evangelische erkannt, diesen aber wi¬ 
der jene, auch in causis similibus, entweder ab¬ 
geschlagen, oder die Supplicationes ohnerpe¬ 
dirt bleiben, auch diejenige Urkunden, so sie in 
vim probandi neben den Supplicationibus ein¬ 
geben, wohl gar zuruͤck=u. hinterhalten werden.c 
Mögte doch zu dergleichen Klage, nach dem Westphälis. 
Frieden und nach denen jüngern Reichs= und Visitations= 
Abschieden, nicht so vielfältige gegründete Ursache gegeben 
seyn, als Acta publica öffentlich darlegen! Wie kan 
aber diesem Unwesen, dieser Unthätigkeit, eun- 
do in partes, abgeholfen werden? 
b) Neue Staats=Canzley V. Th. p. 326. 327. IX. 61. 65. 
c) Lebmanni Act. de Pac. relig. lib. II. p. 574. 
Die Fortsetzung folgt im künftigen Theil. 
Ende des neun und siebenzigsten Theils. 
Max-Planck-Institut für
	        
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