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VIII.
Gegengruͤnde, welche denen P. 16.
A. 4. dieser Nebenstunden recensirten be¬
sondern Gruͤnden, von der Gerichtbar¬
keit derer hoͤchsten Reichs-Gerichten in
Religions=Sachen, zur Widerle¬
gung im Druck erschie¬
nen.
s seynd obbemerckte Gegengruͤnde in einer
derer merckwürdigsten neuen Deductio-
nen enthalten, welche aus der Feder eines
derer geschicktesten Rechtsgelehrten unserer Zeit
zum Vorschein gekommen, und Jhme viele Eh¬
re machen.
Weilen diese Widerlegungs-Schrifft ob¬
erwehnter besonderer Gruͤnde so plausibel, und
mit solcher Hoͤflichkeit, als man nur in Streit¬
Schrifften erwarten kan, verfaßt, so habe vor
dienlich erachtet, selbige dem Publico, damit es
die Argumenta pro & contra beysammen ha=
ben moͤge, nicht weniger in diesen Nebenstunden
zur geschwinden Einsicht mitzutheilen.
Wobeneben aber meine Observatio DLXX.
in vernuͤnftig rechtliche Erwegung zu ziehen ist.
Folget also
Pro Memoria der Chur=Braun=
schweigischen Comitial-Gesandtschaft
das vom Hochloͤblichen Corpore Evange¬
licorum
Max-Planck-Institut für