Ob propter Bona paraphernalia eine
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8) das Vorgeben der Klägerinnin von
dem auf 14000. fl. sich belaufenden Werth der
Mütterl. Erbschafft, und von dem vor 3000. fl.
überlassenen Guth zu Eschersheim in nudo as-
serto bis jetzo beruhet, auch so viel letzteres ins=
besondere betrif
9) das von Stuͤltersheim, als jetzigen
Eigenthuͤmers des Eschersheimischen Guths, an
die Appellantin von Weveld abgelassenes und
von derselben producirtes Schreiben besaget,
daß unter denen von der Obristin von Seeligen¬
cron hinterlassenen wenigen Briefschaften, das¬
jenige, was Appellantin verlangt habe, (welches
vermuthlich der angezogene Vergleich ist) keines¬
weges, ja nicht einmal das schlechteste Blaͤttgen
Papier so dahin anwiese sich gefunden habe, und
dann bey solchen Umständen
10) der Appellantin angeführte Rationes
ihre Beantwortung von selbsten erlangen, so
wurde dahin geschlossen, daß sie den Grund ihrer
Klage, so viel die Bona materna immobilia be=
trifft, bis jetzo nicht erwiesen, noch etwas bey=
gebracht haben, deßhalben Beklagter zu deren
Ersetzung schuldig erachtet werden koͤnnte. Je=
doch köͤnnte denen Klaͤgerinnin zu allem Ueber¬
fluß ein besserer Beweiß diesertwegen vorbehal¬
ten dem Beklagten auch zugleich injungirt wer¬
den, die solche materna concernirende= und bey
ihm vorhandene Instrumenta tamquam com¬
munia denen Klaͤgerinnin heraus zu geben.
16.
Eine andere Beschaffenheit scheinet es zum
theil
Max-Planck-Institut für