Von der Quartier=Freyheit derer. | |
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portion der 7. Böhmen in scripto mit
Geld thaydigen sollen. Hiernach waͤre
um so mehr sich zu richten, als der Herr
Fuͤrst Dero Lehnschafft nicht weiter oneriret -
lassen wollten.
§. 20.
Daß dieses Decret Partibus communicirt
erhellte aus des Schadens dagegen gethaner
Vorstellung an die Regierung, darinnen er
vorgemeldte Rescripta als loco Sententiæ ergangen -
anfuͤhret, und darwider um manutenentiam -
Possessionis suae libertatis bittet, auch um
Extradiction der zu seiner Schenke Gerechtsamen
gehoͤrigen, und im Amt Urtzel liegender Urkunden
ansuchet; imgleichen uͤber das Dorf Urtzel
daß ihm selbiges 15. Jahr lang 20. kr.
Monathliche Contribution abgenommen,
und doch nichts davon zur Ober=Einnahme
gelieffert habe, klaget.
§. 21.
Hingegen uͤbergab die Gemeinde Ulmbach
den 14ten Januarii 1736. eine Anzeige, darinnen
sie zum voraus setzte,
daß die Wirthschafft daselbst eben wie die
Weydenauer unter einer Qualitaͤt von der
Herrschafft verkaufft und vererbet worden.
Der Ulmbacher Wirth aber wolle von allen -
Soldaten und andern gemeinen Kosten
frey seyn, da doch die Gemeinde Weydenau
gegen ihren Wirth erhalten, daß er per
omnia concurriren muͤsse, dahero sie bitten, -
den Ulmbacher auch darzu anzuhalten.
§.22.
Max-Planck-Institut für