Volltext : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 82 (1769))

Von  der  Quartier=Freyheit  derer.  |  |
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portion  der  7.  Böhmen  in  scripto  mit
Geld  thaydigen  sollen.  Hiernach  waͤre
um  so  mehr  sich  zu  richten,  als  der  Herr
Fuͤrst  Dero  Lehnschafft  nicht  weiter  oneriret -
  lassen  wollten.
§.  20.
Daß  dieses  Decret  Partibus  communicirt
erhellte  aus  des  Schadens  dagegen  gethaner
Vorstellung  an  die  Regierung,  darinnen  er
vorgemeldte  Rescripta  als  loco  Sententiæ  ergangen -
  anfuͤhret,  und  darwider  um  manutenentiam -
  Possessionis  suae  libertatis  bittet,  auch  um
Extradiction  der  zu  seiner  Schenke  Gerechtsamen
gehoͤrigen,  und  im  Amt  Urtzel  liegender  Urkunden
ansuchet;  imgleichen  uͤber  das  Dorf  Urtzel
daß  ihm  selbiges  15.  Jahr  lang  20.  kr.
Monathliche  Contribution  abgenommen,
und  doch  nichts  davon  zur  Ober=Einnahme
gelieffert  habe,  klaget.
§.  21.
Hingegen  uͤbergab  die  Gemeinde  Ulmbach
den  14ten  Januarii  1736.  eine  Anzeige,  darinnen
sie  zum  voraus  setzte,
daß  die  Wirthschafft  daselbst  eben  wie  die
Weydenauer  unter  einer  Qualitaͤt  von  der
Herrschafft  verkaufft  und  vererbet  worden.
Der  Ulmbacher  Wirth  aber  wolle  von  allen -
  Soldaten  und  andern  gemeinen  Kosten
frey  seyn,  da  doch  die  Gemeinde  Weydenau
gegen  ihren  Wirth  erhalten,  daß  er  per
omnia  concurriren  muͤsse,  dahero  sie  bitten, -
  den  Ulmbacher  auch  darzu  anzuhalten.
§.22.
Max-Planck-Institut  für
            
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