§. 589 Gesclichte des Erbrechts.
schnitte ist allein von der gesetzlichen Erbfolge (von der
successio legitimä s. ab intestato, tam ordinaria quam extraordiparia) -
die Rede. Und es war von dieser Erbfolge (nach
dem Vorgange des C. c) zu allererst und für sich zu handeln, ¬
da sie in der Regel (s. jedoch Art. 1006.) nicht wie
nach dem Römischen Rechte, von der testamentarischen Erbfolge ¬
ausgeschlossen wird, die vertragsmässige Erbeinsetzung
aber, d. i, die in dem Heirathsvertrage theils nur zum Vortheile ¬
gewisser Personen geschehen kann, theils auch, wehn
sie nur einen Theil des Nachlasses betrifft, die gesetzliche Erbfolge ¬
neben sich bestehen lässt, da also, mit einem Worte,
die gesetzliche Erbfolge die Regel ist. 7
§. 589.
Zur Geschichte des Erbrechts. *)
Vor der Revolution richtete man sich in den Ländern des
geschriebenen Rechts auch in dieser Lehre nach den Vorschriften ¬
des Römischen Rechts, wenn auch mit einigen (jedoch minder ¬
bedeutenden) Ausnahmen. 2) Da war also das Erbengeren -
Bedeutung, die gesetzliche Erbfolge; in seiner engsten
Bedeutung, die Erbfolge der Erben, zum Unterschiede von der der
Erbfolger, welche der C. c. la suocession Irrégulière nenht. In der Regel ¬
ist in dem C. c. das Wort: succession, in der dritten Bedeutung zu
nehmen, also blos von der Erbfolge der Erben zu verstehen, unbeschadet ¬
übrigens der anbleglechen Schlüsse, welche von der régelmässigen ¬
Erbfolge auf die unregelmässige gezogen werden können. S. unten
zu Art. 811. P.) Laurent VIII, 477—479.
7) P.) Es ist misslich, die technischen Worte eines fremden Gesetzbuches ¬
in eine Sprache zu übersetzen, die ein ganz anderes Rechtssystem ¬
hät. Z. nennt „Erben“ die zur Verlassenschaft berufehen ehelichen ¬
Blutsverwandten; sowie die diesen gleichstehenden Adoptivkinder; ¬
dies entspricht dem „héritier“ in seiner eigentlichen und engstei
Bedeutung. Alle änderen allgemeinen Rechtsnachfolger eines Vérstörbenen ¬
beissen „Erbfölger“, mögen sie durch Gesetz, Vertrag oder Testament ¬
berufen sein. In einem engeren Sinne sind Erbfolger nur die
welche vom Gésetze berufen sind. §§. 604 ff. — les successeurs itréguliers. ¬
Aber auch die Vertrags- und Testamentserben sind successeurt d.
h. Erbfolger im weiteren Sitne. Hureaux V, 69 ff.
1) Vgl. Toull. IV, 130 ff. "Schäffner III, S. 365 f. Wärnkönig -
II, S. 435. P.) Lattent VIII, 485 ff. Das vortreffliche Werkf von
Brocher. Etude sur la légitimé et les réserves. Paris 1868. behandelt
auch die Geschichte des Erbrechts im Allgemeinen.