fullscreen : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

§.  589  Gesclichte  des  Erbrechts.
schnitte  ist  allein  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  (von  der
successio  legitimä  s.  ab  intestato,  tam  ordinaria  quam  extraordiparia) -
  die  Rede.  Und  es  war  von  dieser  Erbfolge  (nach
dem  Vorgange  des  C.  c)  zu  allererst  und  für  sich  zu  handeln, ¬
  da  sie  in  der  Regel  (s.  jedoch  Art.  1006.)  nicht  wie
nach  dem  Römischen  Rechte,  von  der  testamentarischen  Erbfolge ¬
  ausgeschlossen  wird,  die  vertragsmässige  Erbeinsetzung
aber,  d.  i,  die  in  dem  Heirathsvertrage  theils  nur  zum  Vortheile ¬
  gewisser  Personen  geschehen  kann,  theils  auch,  wehn
sie  nur  einen  Theil  des  Nachlasses  betrifft,  die  gesetzliche  Erbfolge ¬
  neben  sich  bestehen  lässt,  da  also,  mit  einem  Worte,
die  gesetzliche  Erbfolge  die  Regel  ist.  7
§.  589.
Zur  Geschichte  des  Erbrechts.  *)
Vor  der  Revolution  richtete  man  sich  in  den  Ländern  des
geschriebenen  Rechts  auch  in  dieser  Lehre  nach  den  Vorschriften ¬
  des  Römischen  Rechts,  wenn  auch  mit  einigen  (jedoch  minder ¬
  bedeutenden)  Ausnahmen.  2)  Da  war  also  das  Erbengeren -
  Bedeutung,  die  gesetzliche  Erbfolge;  in  seiner  engsten
Bedeutung,  die  Erbfolge  der  Erben,  zum  Unterschiede  von  der  der
Erbfolger,  welche  der  C.  c.  la  suocession  Irrégulière  nenht.  In  der  Regel ¬
  ist  in  dem  C.  c.  das  Wort:  succession,  in  der  dritten  Bedeutung  zu
nehmen,  also  blos  von  der  Erbfolge  der  Erben  zu  verstehen,  unbeschadet ¬
  übrigens  der  anbleglechen  Schlüsse,  welche  von  der  régelmässigen ¬
  Erbfolge  auf  die  unregelmässige  gezogen  werden  können.  S.  unten
zu  Art.  811.  P.)  Laurent  VIII,  477—479.
7)  P.)  Es  ist  misslich,  die  technischen  Worte  eines  fremden  Gesetzbuches ¬
  in  eine  Sprache  zu  übersetzen,  die  ein  ganz  anderes  Rechtssystem ¬
  hät.  Z.  nennt  „Erben“  die  zur  Verlassenschaft  berufehen  ehelichen ¬
  Blutsverwandten;  sowie  die  diesen  gleichstehenden  Adoptivkinder; ¬
  dies  entspricht  dem  „héritier“  in  seiner  eigentlichen  und  engstei
Bedeutung.  Alle  änderen  allgemeinen  Rechtsnachfolger  eines  Vérstörbenen ¬
  beissen  „Erbfölger“,  mögen  sie  durch  Gesetz,  Vertrag  oder  Testament ¬
  berufen  sein.  In  einem  engeren  Sinne  sind  Erbfolger  nur  die
welche  vom  Gésetze  berufen  sind.  §§.  604  ff.  —  les  successeurs  itréguliers. ¬
  Aber  auch  die  Vertrags-  und  Testamentserben  sind  successeurt  d.
h.  Erbfolger  im  weiteren  Sitne.  Hureaux  V,  69  ff.
1)  Vgl.  Toull.  IV,  130  ff.  "Schäffner  III,  S.  365  f.  Wärnkönig -
  II,  S.  435.  P.)  Lattent  VIII,  485  ff.  Das  vortreffliche  Werkf  von
Brocher.  Etude  sur  la  légitimé  et  les  réserves.  Paris  1868.  behandelt
auch  die  Geschichte  des  Erbrechts  im  Allgemeinen.
            
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