Volltext : Beiträge zur Gesetzgebung und Praxis des bürgerlichen Rechtsverfahrens (1)

186
er  denken  und  sagen,  was  ich  weiß,  und  überlasse  das
Weitere  dem  Gericht;"  und  da  thut  er  auch  wohl  daran.
7)  Die  Gegenwart  der  Parteien  wird  nicht  selten
Gelegenheit  zum  Vergleich  geben,  indem  die  Zeugen  in
ihrer  Kenntniß  von  den  eigentlichen  Umständen  des  Falles ¬
  Anlaß  finden  werden,  die  Rolle  von  Vermittlern  zu
übernehmen.
3)  Endlich  werden  die  anwesenden  Parteien  auch
nicht  selten  sich  geneigt  bezeigen,  den  Zeugen  den  Eid
zu  erlassen,  wenn  sie  einmal  wissen,  was  sie  ausgesagt
haben,  und  billig  erwarten  dürfen,  daß  der  Eid  keine
Veränderung  in  der  Deposition  derselben  bewirken  werde. ¬
  Dieß  setzt  aber  voraus,  daß  der  Eid  den  Zeugen
nicht  vor,  sondern  nach  ihrer  Vernehmung  abgenommen ¬
  wird,  was  ohnehin  zweckmäßiger  ist,  wie  in  dem
nachfolgenden  Aufsatze  gezeigt  werden  soll.
Soll  man  die  Zeugen  vor  oder  nach  ihrer  Vernehmung ¬
  schwöͤren  lassen?
Diese  Frage
scheint  überflüssig  zu  seyn,  oder  leicht
ihre  Abfertigung
zu  finden,  wenn  wir  bloß  auf  Autoritäten ¬
  sehen,  da  die  meisten  Gesetzgebungen  älterer  und.
neuerer  Zeit  den  Zeugen  vor  seiner  Vernehmung  vereiden, ¬
  und  ausser  der  preußischen  und  neuerlich  der  bernischen ¬
  Prozeßordnung  sowie  ausser  v.  Eggers
*)  und
*)  Entwurf  einer  all  |  |
bürgerl.  Prozeß=  und  Ger.  Ordn.
(Zürich  1799.  8.)  I.  Bd.  §.  604.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer