Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 68 (1767))

38 Von schlußlosen Beweißthümern 
II. 
Von schlußlosen Beweißthuͤmern 
der Lehenbarkeit. 
§. 1. 
Von der Regul, wornach beym Kayserlichen 
Reichs=Kammergericht die Lehenbarkeit 
beurtheilt wird, ist P. XI. dieser Nebenst. 
eine Abhandlung sub N. V. enthalten. 
Es verdienet aber auch die Beweißthuͤmer 
der Lehenbarkeit in Betracht zu ziehen, welche 
vor schlußloß in vorgekommenen Fällen allda 
anerkannt worden, derentwegen man auch das 
Petitorium das Possessorium nicht hat absor- 
biren lassen. 
Ein solcher kam vor in Sachen v. Hagen | | 
contra Hunolstein. 
Es hat nämlich die Familie derer Vogten 
von Hunolstein vor diesem in vier Stämmen, 
oder Linien bestanden, naͤmlich der Soͤtterischen, 
Merxheimischen, Graͤmsischen und DuͤrCasse- 
lischen Linien, doch hat ein jeder seine besondere 
Allodial- und Feudal, Güther besessen und inn 
gehabt, nur daß jederfeit Senior familiae nomi¬ 
ne omnium, die Investitur genommen. 
In der Graͤmsischen Linie war der letztle¬ 
bende Otto Ludwig Cælebs, und hatte nur 
eine Schwester, welche cum consensu Fratris 
einen Lotharingischen Edelmann, von Oberhau= 
sen genannt, Ao. 1708. geheurathet, welcher 
der 
Max-Planck-Institut für
	        
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