38 Von schlußlosen Beweißthümern
II.
Von schlußlosen Beweißthuͤmern
der Lehenbarkeit.
§. 1.
Von der Regul, wornach beym Kayserlichen
Reichs=Kammergericht die Lehenbarkeit
beurtheilt wird, ist P. XI. dieser Nebenst.
eine Abhandlung sub N. V. enthalten.
Es verdienet aber auch die Beweißthuͤmer
der Lehenbarkeit in Betracht zu ziehen, welche
vor schlußloß in vorgekommenen Fällen allda
anerkannt worden, derentwegen man auch das
Petitorium das Possessorium nicht hat absor-
biren lassen.
Ein solcher kam vor in Sachen v. Hagen | |
contra Hunolstein.
Es hat nämlich die Familie derer Vogten
von Hunolstein vor diesem in vier Stämmen,
oder Linien bestanden, naͤmlich der Soͤtterischen,
Merxheimischen, Graͤmsischen und DuͤrCasse-
lischen Linien, doch hat ein jeder seine besondere
Allodial- und Feudal, Güther besessen und inn
gehabt, nur daß jederfeit Senior familiae nomi¬
ne omnium, die Investitur genommen.
In der Graͤmsischen Linie war der letztle¬
bende Otto Ludwig Cælebs, und hatte nur
eine Schwester, welche cum consensu Fratris
einen Lotharingischen Edelmann, von Oberhau=
sen genannt, Ao. 1708. geheurathet, welcher
der
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