140 Vom Unterscheid bey Fideicommissis, &c.
1756. latam; Jst die Sache v. A. w. für beschlossen
angenommen, darauf erkannt, daß Dr. Scheurers
Herr Principal wider die am 17. Jul. 1756. eröff.
nete Uetheil in integrum zu restituiren, und dem¬
selben, als Besitzer der Herrschaft Illeraichen,
nunmehr die in der Urtheil vom 23sten Decembr.
1755. vermeldte Liquidation allein zu verrichten
und Objectum Executionis anzuzeigen füͤr befugt
zu erklären, auch ihm des Endes Zeit 1. ). p. t.
& p. ex officio zu praefigiren und anzusetzen sey:
Als wir hiermit in integrum restituiren, fur befugt
erklären, auch praefigiren.
Die Gerichtskosten derentwegen aufgelauffen,
aus bewegenden Ursachen gegen einander compensi¬
rend und vergleichend.
Ende des sieben und sechzigsten Theils.
m t
L 10.0 L 15.0 L 20.0 L 4
2ob s0o dio 6 10 50.
10.0 6 29.0 50.
a.
172 55
Joh. Ulr. Freyherrn von Cramer,
Kayserl. und des Reichs=Cammer=Gerichts=Assessoris,
Wetzlarische
Neerenstanden,
worinnen
auserlesene, beym Hoͤchstpreißlichen
Cammergericht entschiedene Rechts¬
Händel
Erweiter= und Erlaͤuterung der Deutschen
in Gerichten uͤblichen Rechts-Gelehrsamkeit
angewendet werden.
Acht und Sechzigster Theil.
Nebst Register vom LXV. bis LXVIII. Theil.
DNONVOLUN
1767
Ulm
Verlegts Johann Conrad Wohler|
t
10e 150 1.
85
30
9660