Max-Planck-Institut für
lo. Hier. Hermanni
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die in den Römischen, Ju¬
stinianeischen, Canonischen,
Lehn und andern Rechten vor¬
kommende Materien und Woͤr-
ter, so wohl nach ihrem eigentli¬
chen als uneigentlichen Ver¬
stand nicht allein deutlich erklaͤ¬
ret, sondern auch durch ihre Be¬
schreibungen verstaͤndlich gema¬
chet werden. Diesen sind ferner
die bey den Rechts-Lehrern be¬
findliche Eintheilungen, inglei¬
chen die uͤblichen Formeln bey¬
gefuͤget worden, welche die
Schöppen-Stuͤhle und andere
Collegia iuridica decidirt und
eroͤrtert haben, alles nach richti¬
ger Alphabetischer Ordnung
vorgestellet, u. mit zweyfachem
Register versehen, nebst einer
Vorrede von D.
Joh. Friedr.
Hertel, lur. P. P. O. zu
Jena,
des Fürstl. Sächsischen Gem.
Hof=