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Rechtsgelehrsamkeit anrichten, sondern auch, daß der
methodus mathematica gantz und gar nicht bey Erklä
Ja es
rung der Gesetze koͤnne gebrauchet werden.
entstehen daraus die allergroͤsten Irrthuͤmer. Also
beschreiben die Neulinge ein Vermächtniß: quod sit
loco pacti successorii specialis, welches schnur stracks
wieder die ersten Grund-Sätze der Rechtsgelehr¬
samkeit laͤuffet, indem zur Guͤltigkeit eines Vertrags
zweyer oder mehrer Personen Einwilligung erfordert
wird, auch solcher nicht wiederruffen werden kan.
Ein Vermachtniß hingegen bloß auf dem Willen des
testatoris ankömmt, und beständig wiederruffen wer=
den kan. Wer aber den methodum mathematicam, der
an und vor sich selbst nicht gantz verwerflich, überall
ohne Vernunfft und Uberlegung anbringen will, der
hat alle Klugheit und Wahrheit aus seinem Gemu=
the verbannet, und hat sich gar wohl vorzusehen daß
b. verwandelt, und d
er nicht endlich gar in X
ein anderer ACTEON und NARCISSVS werden möge.
Denn diese kuͤnstliche Leute, die in der Rechtsgelehr¬
samkeit uns mit aller Gewalt den methodum mathe-
maticam aufdringen wollen, verstehen wahrhafftig
dieselbe nicht, oder stellen sich unter dem Bilde der
Rechtsgelehrsamkeit eine selt same Mißgeburth ih¬
rer verderbten Einbildung vor. Z. E. möchten wir
wohl gerne die peinliche Rechtsgelehrsamkeit, oder
die Art vor dem Handels=Gerichte zu verfahren, me¬
thodo mathematica lesen. Was duͤrfften hier nicht
vor ungereimte und seltene Gespenster zum Vorschein
kommen? Aber so gehet es, wenn man, indem man
das Vorurtheil des Ansehens aus der gantzen Welt
verbannen will, seine eigene Vernunfft unter dem
Gehorsam eines sich erwehleten Abgotts schändlich
gefangen nimmt. Der Herr Verfasser verspricht
zugleich, seine angefangene Arbeit fortzusetzen
16.
und bedienet sich der Worte SCIOPPII in infamia Fa-
MIANI: Haec interim Nouaturientes sibi velut in ante¬
cessum persoluta boni, spero, consulent, et ex isto,
veluts methodici conuluatoris gustu, aut promulside,
quantae
oge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
13.