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LXVIII.
Johann
Facob Mosers, König. | |
Preusischen Geheimen Raths/ der
Universität zu Franckfurth an der
Oder Directoris und Professoris lu¬
ris Primarii Teutsches Staats=
Recht. Erster Theil. Nuͤrnberg
1737. 4. 3. Alph. 2. Bogen.
nder Vorrede dieses Wercks erzehlet be= | |
Herr Verfasser seine bey Verfertigung
desselben gehabten Absichten. Er ist im
Begriff, ein Staats=Recht der Welt vor
Augen zu legen, so viel dasselbige ihm be=
kannt ist, und wie es von ihm angesehen wird. Er
hat dannenhero vor gut befunden 1) die Materien
von der Natur der Teutschen Staats Rechts=
Lehre, deren Nothwendigkeit und Nutzen, die Be=
fugniß, das Teutsche Staats=Recht zu lehren,
und wie ferne, zu zeigen. Den gegenwartigen Zu=
stand dieser Lehre und die beste Art, die Teutsche
Staats=Verfassung zu erlernen, welche billig den
ersten Platz in diesem Wercke verdienet hätten, hat
er bereits in seinen Praecognitis iuris publici Germani¬
ci, welche zu Franckfurth und Leipzig a. 1732.
8. heraus gekommen sind, sattsam abgehandelt,
worauf er auch seinen Leser verweiset. 2) Hat er sich
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eifrigst
Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin