Full text: Juristischer Bücher-Saal, oder Gründliche Nachricht von denen neuesten juristischen Büchern, derer berühmtesten Rechts-Gelehrten Leben, und andern zur Rechts-Gelahrheit dienenden Sachen (St. 8 (1738))

ee hhepchkht 
OO. 
ebeenebeneeeeenteececce 
K 
F. 
memmhoccetch mecomcemo 
%%%50 
LXVIII. 
Johann 
Facob Mosers, König. | | 
Preusischen Geheimen Raths/ der 
Universität zu Franckfurth an der 
Oder Directoris und Professoris lu¬ 
ris Primarii Teutsches Staats= 
Recht. Erster Theil. Nuͤrnberg 
1737. 4. 3. Alph. 2. Bogen. 
nder Vorrede dieses Wercks erzehlet be= | | 
Herr Verfasser seine bey Verfertigung 
desselben gehabten Absichten. Er ist im 
Begriff, ein Staats=Recht der Welt vor 
Augen zu legen, so viel dasselbige ihm be= 
kannt ist, und wie es von ihm angesehen wird. Er 
hat dannenhero vor gut befunden 1) die Materien 
von der Natur der Teutschen Staats Rechts= 
Lehre, deren Nothwendigkeit und Nutzen, die Be= 
fugniß, das Teutsche Staats=Recht zu lehren, 
und wie ferne, zu zeigen. Den gegenwartigen Zu= 
stand dieser Lehre und die beste Art, die Teutsche 
Staats=Verfassung zu erlernen, welche billig den 
ersten Platz in diesem Wercke verdienet hätten, hat 
er bereits in seinen Praecognitis iuris publici Germani¬ 
ci, welche zu Franckfurth und Leipzig a. 1732. 
8. heraus gekommen sind, sattsam abgehandelt, 
worauf er auch seinen Leser verweiset. 2) Hat er sich 
Uu2 
eifrigst 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer