§ 3. Deutsches Recht nach der Reception des römischen Rechts.
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In Deutschland ist der Privatpfandverkauf bei Hypotheken ¬
niemals zur Geltung gelangt. Vielmehr blieb —
und darin besteht die wichtigste Abweichung vom römischen
Recht — die richterliche Leitung der Veräußerung allgemeine ¬
Regel.
In einzelnen Gegenden beschränkte sich allerdings die Leitung des
Richters darauf, daß durch die gerichtliche Versteigerung der Meistbietende ¬
ermittelt wurde, und daß der Pfandgläubiger, welcher sich
auch wohl in den Besitz der Pfandsache hatte setzen lassen, demselben
oder auch nach Umständen einem anderen Bieter den Zuschlag ertheilte
und mit demselben einen Kaufvertrag abschloß.
Nach einem weitverbreiteten, wohl als gemeinrechtlich zu bezeichnenden ¬
Gebrauch, fällt aber der Abschluß des Kaufvertrags ganz
weg. Die Veräußerung erfolgt durch einen Akt des öffentlichen Rechts,
durch den gerichtlichen Zuschlag. Damit ist die rechtliche Natur des
Geschäfts durchaus geändert. Veräußerer ist weder der Gläubiger
noch der Schuldner, sondern der Richter. Aber der Richter kommt
dadurch nicht in das Verhältniß eines Verkäufers im Sinne des
Privatrechts. Seine Stellung bleibt eine amtliche. Er veräußert
das schuldnerische Eigenthum nicht als Vertreter des Schuldners oder
des Gläubigers, sondern in Ausübung des exekutorischen Rechtsschutzes,
durch einen Akt der Staatsgewalt oder näher der streitigen Gerichtsbarkeit. ¬
Eine persönliche Verhaftung desselben kann nie auf
seine Verpflichtung aus dem Verkaufe, sondern nur auf die Verletzung
seiner amtlichen Pflichten gestützt und demgemäß nur mit der Syndikatsklage ¬
geltend gemacht werden.
Damit war indeß nicht ausgeschlossen, daß man dem betreibenden
Gläubiger und nach den Umständen auch anderen Interessenten im
Einzelnen einen erheblichen Einfluß auf das Verfahren verstattete.
So war das Verfahren im Wesentlichen der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen wegen einer persönlichen Forderung
gleichgestellt. Es verläuft, von germanischen Einflüssen abgesehen, im
Großen und Ganzen wie das römische Verfahren bei dem pignus in
causa judicati captum. Im Einzelnen blieben freilich manche Sätze
in Geltung, welche das römische Recht nur für den Privatverkauf
des Vertragspfandes entwickelt hatte.
Die Zwangsvollstreckung setzt in jedem Falle voraus, daß der
zur gerichtlichen Feststellung gebracht
Gläubiger seine Berechtigung
hat. Der Pfandgläubiger mußte zu diesem Zwecke die actio hypo¬