Volltext : Krech, Johannes: ¬Das preußische Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§  3.  Deutsches  Recht  nach  der  Reception  des  römischen  Rechts.
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In  Deutschland  ist  der  Privatpfandverkauf  bei  Hypotheken ¬
  niemals  zur  Geltung  gelangt.  Vielmehr  blieb  —
und  darin  besteht  die  wichtigste  Abweichung  vom  römischen
Recht  —  die  richterliche  Leitung  der  Veräußerung  allgemeine ¬
  Regel.
In  einzelnen  Gegenden  beschränkte  sich  allerdings  die  Leitung  des
Richters  darauf,  daß  durch  die  gerichtliche  Versteigerung  der  Meistbietende ¬
  ermittelt  wurde,  und  daß  der  Pfandgläubiger,  welcher  sich
auch  wohl  in  den  Besitz  der  Pfandsache  hatte  setzen  lassen,  demselben
oder  auch  nach  Umständen  einem  anderen  Bieter  den  Zuschlag  ertheilte
und  mit  demselben  einen  Kaufvertrag  abschloß.
Nach  einem  weitverbreiteten,  wohl  als  gemeinrechtlich  zu  bezeichnenden ¬
  Gebrauch,  fällt  aber  der  Abschluß  des  Kaufvertrags  ganz
weg.  Die  Veräußerung  erfolgt  durch  einen  Akt  des  öffentlichen  Rechts,
durch  den  gerichtlichen  Zuschlag.  Damit  ist  die  rechtliche  Natur  des
Geschäfts  durchaus  geändert.  Veräußerer  ist  weder  der  Gläubiger
noch  der  Schuldner,  sondern  der  Richter.  Aber  der  Richter  kommt
dadurch  nicht  in  das  Verhältniß  eines  Verkäufers  im  Sinne  des
Privatrechts.  Seine  Stellung  bleibt  eine  amtliche.  Er  veräußert
das  schuldnerische  Eigenthum  nicht  als  Vertreter  des  Schuldners  oder
des  Gläubigers,  sondern  in  Ausübung  des  exekutorischen  Rechtsschutzes,
durch  einen  Akt  der  Staatsgewalt  oder  näher  der  streitigen  Gerichtsbarkeit. ¬
  Eine  persönliche  Verhaftung  desselben  kann  nie  auf
seine  Verpflichtung  aus  dem  Verkaufe,  sondern  nur  auf  die  Verletzung
seiner  amtlichen  Pflichten  gestützt  und  demgemäß  nur  mit  der  Syndikatsklage ¬
  geltend  gemacht  werden.
Damit  war  indeß  nicht  ausgeschlossen,  daß  man  dem  betreibenden
Gläubiger  und  nach  den  Umständen  auch  anderen  Interessenten  im
Einzelnen  einen  erheblichen  Einfluß  auf  das  Verfahren  verstattete.
So  war  das  Verfahren  im  Wesentlichen  der  Zwangsvollstreckung  in
das  unbewegliche  Vermögen  wegen  einer  persönlichen  Forderung
gleichgestellt.  Es  verläuft,  von  germanischen  Einflüssen  abgesehen,  im
Großen  und  Ganzen  wie  das  römische  Verfahren  bei  dem  pignus  in
causa  judicati  captum.  Im  Einzelnen  blieben  freilich  manche  Sätze
in  Geltung,  welche  das  römische  Recht  nur  für  den  Privatverkauf
des  Vertragspfandes  entwickelt  hatte.
Die  Zwangsvollstreckung  setzt  in  jedem  Falle  voraus,  daß  der
zur  gerichtlichen  Feststellung  gebracht
Gläubiger  seine  Berechtigung
hat.  Der  Pfandgläubiger  mußte  zu  diesem  Zwecke  die  actio  hypo¬
            
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