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stande verbleiben, welche ihre Befähigung bewährt und sich nach einer Verwaltungszeit ¬
eine größere Geschäftsübersicht und Routine erworben haben.
Es werden die meisten Statuten die Möglichkeit einer Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder normiren; einzelne Gesetze betonen das noch besonders; ¬
im Zweifel ist es stets anzunehmen.
Eine Wiederwahl ist vor Allem da geboten, wo der Vorstand aus
einem besoldeten Nichtaktionär besteht, dem zugleich die technische Geschäftsleitung ¬
anvertraut ist.
VI. Einsetzung.
§ 27.
1) Subjectiv.
a. Neubestellung.
Das Wahlrecht des Vorstandes kann, wie schon oben erwähnt, aktiv
sowohl der Generalversammlung (§ 9), als auch dem Aufsichtsrathe (§ 19)
zustehen.
In der Regel wird die Generalversammlung als höchstes Organ die
Befugniß der Vorstandswahl haben. In einzelnen Gesetzen finden wir
das bestimmt ausgesprochen;*) andere Gesetze verweisen direkt auf die Statuten, ¬
2) während einige darüber vollständig schweigen*) und sonach indirek
den Statuten die Befugniß zuschreiben, mit bezüglichen Bestimmungen einzugreifen. ¬
b. Widerruf der Bestellung.
Das Organ, welches den Vorstand eingesetzt hat, darf dessen Bestellung ¬
auch widerrufen.
Erscheint es auch angemessen, dem Aufsichtsrathe, der bei seiner ständigen ¬
Controle mangelhafte Geschäftsführung des Vorstandes jederzeit wahrnehmen ¬
kann, ein Entsetzungsrecht zuzusprechen, so muß doch wohl, sofern
nicht entgegengesetzte Bestimmungen sich geltend machen, bei der Größe der
mit der Entsetzung verbundenen Verantwortlichkeit und der Haftung der
Gesellschaft aus bestehenden Verträgen dieses Recht dem obersten Organe
zustehen. An dieses kann sich der Aufsichtsrath wenden, nachdem er einstweilige ¬
Amtssuspension des betreffenden Mitgliedes verfügt hat.
Das belgische Handelsgesetzbuch (Art. 45) bestimmt ausdrücklich: „Die
Generalversammlung darf die Verwalter jederzeit absetzen".
*) Oesterreich Art. 227, Belgien Art. 45, Ungarn Art. 179, Italien Art. 125,
England.
2) Bolivia Art. 248, Columbien Art. 242, Chile 457, Guatemala 321.
3) Frankreich, Aegypten, Argentinien.