Metadaten : Hoeland, Ernst: Organe der Aktiengesellschaften

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stande  verbleiben,  welche  ihre  Befähigung  bewährt  und  sich  nach  einer  Verwaltungszeit ¬
  eine  größere  Geschäftsübersicht  und  Routine  erworben  haben.
Es  werden  die  meisten  Statuten  die  Möglichkeit  einer  Wiederwahl
der  Vorstandsmitglieder  normiren;  einzelne  Gesetze  betonen  das  noch  besonders; ¬
  im  Zweifel  ist  es  stets  anzunehmen.
Eine  Wiederwahl  ist  vor  Allem  da  geboten,  wo  der  Vorstand  aus
einem  besoldeten  Nichtaktionär  besteht,  dem  zugleich  die  technische  Geschäftsleitung ¬
  anvertraut  ist.
VI.  Einsetzung.
§  27.
1)  Subjectiv.
a.  Neubestellung.
Das  Wahlrecht  des  Vorstandes  kann,  wie  schon  oben  erwähnt,  aktiv
sowohl  der  Generalversammlung  (§  9),  als  auch  dem  Aufsichtsrathe  (§  19)
zustehen.
In  der  Regel  wird  die  Generalversammlung  als  höchstes  Organ  die
Befugniß  der  Vorstandswahl  haben.  In  einzelnen  Gesetzen  finden  wir
das  bestimmt  ausgesprochen;*)  andere  Gesetze  verweisen  direkt  auf  die  Statuten, ¬
  2)  während  einige  darüber  vollständig  schweigen*)  und  sonach  indirek
den  Statuten  die  Befugniß  zuschreiben,  mit  bezüglichen  Bestimmungen  einzugreifen. ¬

b.  Widerruf  der  Bestellung.
Das  Organ,  welches  den  Vorstand  eingesetzt  hat,  darf  dessen  Bestellung ¬
  auch  widerrufen.
Erscheint  es  auch  angemessen,  dem  Aufsichtsrathe,  der  bei  seiner  ständigen ¬
  Controle  mangelhafte  Geschäftsführung  des  Vorstandes  jederzeit  wahrnehmen ¬
  kann,  ein  Entsetzungsrecht  zuzusprechen,  so  muß  doch  wohl,  sofern
nicht  entgegengesetzte  Bestimmungen  sich  geltend  machen,  bei  der  Größe  der
mit  der  Entsetzung  verbundenen  Verantwortlichkeit  und  der  Haftung  der
Gesellschaft  aus  bestehenden  Verträgen  dieses  Recht  dem  obersten  Organe
zustehen.  An  dieses  kann  sich  der  Aufsichtsrath  wenden,  nachdem  er  einstweilige ¬
  Amtssuspension  des  betreffenden  Mitgliedes  verfügt  hat.
Das  belgische  Handelsgesetzbuch  (Art.  45)  bestimmt  ausdrücklich:  „Die
Generalversammlung  darf  die  Verwalter  jederzeit  absetzen".
*)  Oesterreich  Art.  227,  Belgien  Art.  45,  Ungarn  Art.  179,  Italien  Art.  125,
England.
2)  Bolivia  Art.  248,  Columbien  Art.  242,  Chile  457,  Guatemala  321.
3)  Frankreich,  Aegypten,  Argentinien.
            
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