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Provisorische Maßregeln. §. 47.
dauer provisorischer Maßregeln kann dadurch nicht aufgehoben ¬
werden.
§. 47.
Provisorische Maßregeln.
— wenn der Concursproceß einDaß ¬
der Richter,
mal gehörig eröffnet ist, die nöthigen Schritte zur Sicherstellung ¬
der Masse thun darf und thun soll, ist keinem
Zweifel unterworfen. Nicht eben so einstimmig sind die
Meinungen hinsichtlich der Frage, inwiefern er schon vor
der Eröffnung des Concurses dergleichen provisorische Maßregeln ¬
zu treffen berechtiget oder verpflichtet sey. ) In
zwei Fällen kann freilich diese Verpflichtung des Richters
nicht in Abrede gestellt werden nämlich 1), wenn die Gläubiger ¬
selbst, — seyen es auch nur Einige, oder gar nur
— gestützt auf die bescheinigte Existenz einer hinEiner ¬
reichenden Gefahr, darauf antragen; 2) und 2), wenn dem
Gericht die Sorge für die Erhaltung des Vermögens
(die amtliche cura bonorum) — übertragen ist, wie z. B.
bei Erbschaften, für welche sich noch kein Erbe gemeldet
hat. Außer diesen beiden Fällen läßt sich aber nach geihren ¬
früheren Antrag auf Concurseröffnung selbst zurücknehmen. ¬
Im entgegengesetzten Falle hingegen ist auf Begehren ¬
der Gläubiger der Concurs ungeachtet der Intervention ¬
zu eröffnen, und es bleibt dem Intervenienten überlassen, ¬
zur Sicherstellung seiner Ansprüche die sonst geeigneten ¬
provisorischen Maßregeln in Antrag zu bringen.
Vergl. Schweppe §. 110. not. 1.
*) Vergl. Puchta §. 125 u. 123. — Schweppe §. 109.
Lotz im Arch. III. S. 91.
2) Denn auf gehörig begründete Anträge der Berechtigten ¬
hat der Richter auch sonst die Verpflichtung, angemessene ¬
Provisionalverfügungen zu treffen.