Metadaten : Bayer, Hieronymus von: Theorie des Concurs-Processes nach gemeinem Rechte

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Provisorische  Maßregeln.  §.  47.
dauer  provisorischer  Maßregeln  kann  dadurch  nicht  aufgehoben ¬
  werden.
§.  47.
Provisorische  Maßregeln.
—  wenn  der  Concursproceß  einDaß ¬
  der  Richter,
mal  gehörig  eröffnet  ist,  die  nöthigen  Schritte  zur  Sicherstellung ¬
  der  Masse  thun  darf  und  thun  soll,  ist  keinem
Zweifel  unterworfen.  Nicht  eben  so  einstimmig  sind  die
Meinungen  hinsichtlich  der  Frage,  inwiefern  er  schon  vor
der  Eröffnung  des  Concurses  dergleichen  provisorische  Maßregeln ¬
  zu  treffen  berechtiget  oder  verpflichtet  sey.  )  In
zwei  Fällen  kann  freilich  diese  Verpflichtung  des  Richters
nicht  in  Abrede  gestellt  werden  nämlich  1),  wenn  die  Gläubiger ¬
  selbst,  —  seyen  es  auch  nur  Einige,  oder  gar  nur
—  gestützt  auf  die  bescheinigte  Existenz  einer  hinEiner ¬

reichenden  Gefahr,  darauf  antragen;  2)  und  2),  wenn  dem
Gericht  die  Sorge  für  die  Erhaltung  des  Vermögens
(die  amtliche  cura  bonorum)  —  übertragen  ist,  wie  z.  B.
bei  Erbschaften,  für  welche  sich  noch  kein  Erbe  gemeldet
hat.  Außer  diesen  beiden  Fällen  läßt  sich  aber  nach  geihren ¬
  früheren  Antrag  auf  Concurseröffnung  selbst  zurücknehmen. ¬
  Im  entgegengesetzten  Falle  hingegen  ist  auf  Begehren ¬
  der  Gläubiger  der  Concurs  ungeachtet  der  Intervention ¬
  zu  eröffnen,  und  es  bleibt  dem  Intervenienten  überlassen, ¬
  zur  Sicherstellung  seiner  Ansprüche  die  sonst  geeigneten ¬
  provisorischen  Maßregeln  in  Antrag  zu  bringen.
Vergl.  Schweppe  §.  110.  not.  1.
*)  Vergl.  Puchta  §.  125  u.  123.  —  Schweppe  §.  109.
Lotz  im  Arch.  III.  S.  91.
2)  Denn  auf  gehörig  begründete  Anträge  der  Berechtigten ¬
  hat  der  Richter  auch  sonst  die  Verpflichtung,  angemessene ¬
  Provisionalverfügungen  zu  treffen.
            
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