Metadaten : Commentar über den Code Napoleon (3)

Drittes  Buch.  Dritter  Titel.
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nichtige,  oder  der  Klage  auf  Rescission  ausgesetzte  Urkunde  bestätige
oder  genehmigt,  und  dadurch  auf  sein  Recht,  dieselbe  anzufechten,
Verzicht  leistet.
1)  S.  Art.  2263.
§.  799.
I.  Von  Anerkennungsurkunden.
Anerkennungsurkunden  befreyen  nie  von  der  Vorlegung  der  PriArt. =
  1337.
mordialurkunde,  ausgenommen:  I.  wenn  der  Jnhalt  der  letztern  in  die
erstere  besenders  eingeschaltet  ist;  II.  wenn  sich  mehrere  gleichlautende,
durch  den  Besitzstand  unterstützte  Anerkennungsurkunden  vorfinden,  deren =
  eine  über  dreyßig  Jahre  alt  ist.  Jn  diesem  Falle  ist  es  dem  Ermessen =
  des  Richters  überlassen,  ob  er  dem  Gläubiger  die  Produiction
der  Primordialurkunde  erlassen  will.
Was  sich  in  den  Anerkennungsurkunden  mehr,  oder  abweichend,
als  in  der  Primordialurkunde,  befindet,  hat  keine  Wirkung,
§.  800.
1I.  Von  Bestätigungsurkunden.
Bestätigungsurkunden  sind  nur  dann  gültig,  wenn  man  den  weArt. =
  1338.
sentlichen  Jnhalt  der  rescissionsfähigen  Verbindlichkeit,  den  Grund  der
etwa  zu  erhebenden  Rescissionsklage,  und  die  Absicht,  den  Fehler,  der
die  Rescissionsklage  begründet,  zu  verbessern,  darin  ausgedrückt  hat,
Zu  bemerken  ist:  l.  Jn  Ermangelung  einer  Bestätigungsurkunde  ist  es
hinreichend  zur  Gültigkeit  der  Verbindlichkeit,  daß  dieselbe  seit  dem
Zeitpuncte,  wo  sie  gültig  bestätigt,  oder  genehmigt  werden  konnte,  z.  B.
seit  der  Volljährigkeit  bey  einer  wührend  der  Minderjährigkeit  übernommenen =
  Verbindlichkeit,  freywillig  erfüllt  worden  ist.  II.  Die  in  der
Bestätigung  liegende  Entsagung  der  Einreden  gegen  die  PrimordialurArt. =
  1339.  kunde  kann  den  Rechten  dritter  Personen  nicht  schaden.  III.  Eine
Bestätigungsurkunde  ist  ungültig  bey  einer  fehlerhaften  Schenkung  unter =
  Lebenden;  diese  muß  vielmehr  von  neuem  in  gesetzlicher  Form  vorArt. =
  1340.  genommen  werden  1).  Hingegen  die  nach  dem  Tode  des  Schenkers
von  dessen  Erben  oder  Nachfolgern  geschehene  Bestätigung,  Genehmigung, =
  oder  freywillige  Erfüllung  einer  Schenkung  führt  die  Entsagunig =

            
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