Drittes Buch. Dritter Titel.
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nichtige, oder der Klage auf Rescission ausgesetzte Urkunde bestätige
oder genehmigt, und dadurch auf sein Recht, dieselbe anzufechten,
Verzicht leistet.
1) S. Art. 2263.
§. 799.
I. Von Anerkennungsurkunden.
Anerkennungsurkunden befreyen nie von der Vorlegung der PriArt. =
1337.
mordialurkunde, ausgenommen: I. wenn der Jnhalt der letztern in die
erstere besenders eingeschaltet ist; II. wenn sich mehrere gleichlautende,
durch den Besitzstand unterstützte Anerkennungsurkunden vorfinden, deren =
eine über dreyßig Jahre alt ist. Jn diesem Falle ist es dem Ermessen =
des Richters überlassen, ob er dem Gläubiger die Produiction
der Primordialurkunde erlassen will.
Was sich in den Anerkennungsurkunden mehr, oder abweichend,
als in der Primordialurkunde, befindet, hat keine Wirkung,
§. 800.
1I. Von Bestätigungsurkunden.
Bestätigungsurkunden sind nur dann gültig, wenn man den weArt. =
1338.
sentlichen Jnhalt der rescissionsfähigen Verbindlichkeit, den Grund der
etwa zu erhebenden Rescissionsklage, und die Absicht, den Fehler, der
die Rescissionsklage begründet, zu verbessern, darin ausgedrückt hat,
Zu bemerken ist: l. Jn Ermangelung einer Bestätigungsurkunde ist es
hinreichend zur Gültigkeit der Verbindlichkeit, daß dieselbe seit dem
Zeitpuncte, wo sie gültig bestätigt, oder genehmigt werden konnte, z. B.
seit der Volljährigkeit bey einer wührend der Minderjährigkeit übernommenen =
Verbindlichkeit, freywillig erfüllt worden ist. II. Die in der
Bestätigung liegende Entsagung der Einreden gegen die PrimordialurArt. =
1339. kunde kann den Rechten dritter Personen nicht schaden. III. Eine
Bestätigungsurkunde ist ungültig bey einer fehlerhaften Schenkung unter =
Lebenden; diese muß vielmehr von neuem in gesetzlicher Form vorArt. =
1340. genommen werden 1). Hingegen die nach dem Tode des Schenkers
von dessen Erben oder Nachfolgern geschehene Bestätigung, Genehmigung, =
oder freywillige Erfüllung einer Schenkung führt die Entsagunig =