Vorerinnerung.
tes System des französischen Civilrechts zu liefern.
Zu dieser Arbeit fühlte ich mich bis izt noch zu
schwach und selbst zu einem Versuche derselben haͤtte
ich mich nicht bestimmen können, weil ich glaube,
daß das Publicum erst eine gründliche Exegese des
fremden Gesetzbuchs besitzen und dadurch zu einer
vollständigen Kenntniß des Materials, welches dasselbe -
für die Verarbeitung zu einem Ganzen darbietet, ¬
geleitet seyn müsse, bevor kritische und systematische =
Arbeiten über das Ganze einen wahren
Nutzen (1) stiften können.
(1) Es würde mir leid thun,
Studium übergehen könne, ers. | |
wenn man diese Aeusserung
durch irgend ein Werk zu einer
unrecht verstehen und als einen
encyclopädischen Uebersicht über
über die schon erschienenen systedas =
Ganze geführt werde. Für | |
dieses Bedürfniß haben schon
matischen Bearbeitungen ausdeutsche =
und französische Gegesprochenen =
Tadel auslegen
lehrte, nicht ohne Ehre, gewollte. =
Jch betrachte es viel mehr =
als ein verdienstliches
sorgt. Dieser ungefähren U= |
Unternehmen eines Lehrers,
bersicht muß nun aber, wenn
wenn er für seinen Lehrvordie =
Wissenschaft wahrhaft ge= |
trag diejenige systematische Ordfördert =
werden soll, ein gründ= | |
nung der Materien zum Grunde
liches exegetisches Studium der r
legt, welche ihm, nach seiner
einzelnen Theile der Gesetzgegegenwärtigen =
Kenntniß de | |
bung folgen und dann ers | |
französischen Gesetzgebung, die
können große wissenschaftliche
beste scheint, und es ist sogar
Werke erscheinen, welche der
spstematischen Bearbeitung des
nothwendig, daß das Publicum,
Ganzen gewidmet sind.
bevor es zu einem gründlichen