Volltext : Reinganum, Paul: ¬Die Rechte der Actionäre und die Haftbarkeit des Aufsichtsraths

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soweit  nicht  Entschuldigungsgründe  für  einzelne  Mitglieder ¬
  vorliegen.  Dadurch,  dass  einzelne  Haftfälle  vom
Gesetze  besonders  hervorgehoben  werden,  ist  der  Aufsichtsrath ¬
  für  die  anderen  gesetzlichen  Fälle  von  der
Haftbarkeit  nicht  befreit.
Renaud  1.  c.  S.  555  sag
»dass  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des
Aufsichtsrathes  sich  im  allgemeinen  nach  den
Grundsätzen,  wie  bei  dem  Vorstande  richte.
daher  die  Aufsichtsräthe  nicht  blos  für  den  Schaden, ¬
  welcher  den  Verein  aus  einer  Ueberschreitung ¬
  der  Machtbefugnisse  betroffen,  sondern  auch
für  denjenigen  aus  Unterlassungen,  sowie  aus
einem  Mangel  an  gehöriger  Sorgfalt  bei  Handlungen, ¬
  die  innerhalb  ihrer  Competenz  liegen
haften,  und  zwar  so,  dass  die  mehreren
Mitglieder,  welche  ein  Verschulden
hierbei  trifft,  solidarisch  verbunden
sind.  —  Ist  aber  die  Gesellschaft  durch  ein
gleichmässig  dem  Vorstande,  wie  dem  Aufsichtsrathe ¬
  zur  Last  fallendes  Verschulden  zu  Schaden ¬
  gekommen,  so  haften  hierfür  die  schuldhaften ¬
  Mitglieder  der  einen  und  der  andern
Behörde  dem  Actienvereine  in  solidum,  ohne
dass  die  Mitglieder  des  Ausschusses  die  vorgängige ¬
  Ausklagung  der  Vorsteher  verlangen
könnten.«
Während  also  rechtlich  Haftbarkeit  des  Vorstandes
und  des  Aufsichtsrathes  sich  gleich  stehen,  so  wird  doch
in  der  Praxis  sich  die  Sache  der  einzelnen  Aufsichtsräthe
leicht  günstiger  als  die  der  Vorstandsmitglieder  stellen.
Denn  häufig  sind  einzelne  Mitglieder  aus  dem  Aufsichtsrathe ¬
  im  voraus  zu  gewissen  Functionen,  z.  B.  Prü¬
            
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