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soweit nicht Entschuldigungsgründe für einzelne Mitglieder ¬
vorliegen. Dadurch, dass einzelne Haftfälle vom
Gesetze besonders hervorgehoben werden, ist der Aufsichtsrath ¬
für die anderen gesetzlichen Fälle von der
Haftbarkeit nicht befreit.
Renaud 1. c. S. 555 sag
»dass die Verantwortlichkeit der Mitglieder des
Aufsichtsrathes sich im allgemeinen nach den
Grundsätzen, wie bei dem Vorstande richte.
daher die Aufsichtsräthe nicht blos für den Schaden, ¬
welcher den Verein aus einer Ueberschreitung ¬
der Machtbefugnisse betroffen, sondern auch
für denjenigen aus Unterlassungen, sowie aus
einem Mangel an gehöriger Sorgfalt bei Handlungen, ¬
die innerhalb ihrer Competenz liegen
haften, und zwar so, dass die mehreren
Mitglieder, welche ein Verschulden
hierbei trifft, solidarisch verbunden
sind. — Ist aber die Gesellschaft durch ein
gleichmässig dem Vorstande, wie dem Aufsichtsrathe ¬
zur Last fallendes Verschulden zu Schaden ¬
gekommen, so haften hierfür die schuldhaften ¬
Mitglieder der einen und der andern
Behörde dem Actienvereine in solidum, ohne
dass die Mitglieder des Ausschusses die vorgängige ¬
Ausklagung der Vorsteher verlangen
könnten.«
Während also rechtlich Haftbarkeit des Vorstandes
und des Aufsichtsrathes sich gleich stehen, so wird doch
in der Praxis sich die Sache der einzelnen Aufsichtsräthe
leicht günstiger als die der Vorstandsmitglieder stellen.
Denn häufig sind einzelne Mitglieder aus dem Aufsichtsrathe ¬
im voraus zu gewissen Functionen, z. B. Prü¬