Volltext : Baumeister, Hermann: Blicke auf einzelne Gegenstände des Hamburgischen Rechts

II.  Zum  Executions=  und  Concursrecht.
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corpus  zugleich  bei  dem  Schuldner  von  einem  Nichteigenthümer
deponirt,  von  ihm  selbst  aber  einem  Dritten  geschenkt,  einem
Vierten  verkauft,  und  Anderen  aus  noch  anderen  Rechtsgründen ¬
  die  Auslieferung  zuzusprechen  seyn.  Findet  sich  dieser ¬
  Gegenstand  in  der  Masse  vor,  so  scheint  jede  Wahl  unter
Denjenigen,  die  sich  gleichzeitig  im  Professionstermin  gemeldet
haben,  eben  so  willkürlich,  als  die  Vervielfachung  des  nur
einmal  vorhandenen  Objectes  unausführbar  ist.  Der  Concurs ¬
  würde,  wenn  man  die  begriffsmäßige  Insufficienz  des
Ganzen  bei  den  einzelnen  Theilen  der  Activmasse  ignoriren
wollte,  nach  Cropp's  Ausdruck  sich  selbst  aufheben.  *)
d.  Bei  der  Execution  wegen  einer  Geldschuld  bestimmt
sich  die  Auswahl  der  zu  pfändenden  Sachen  nur  durch  die
schonende  Rücksicht  auf  die  leichtere  Entbehrlichkeit  für  den
Verurtheilten.  Das  Römische  Recht  berührt  zwar  in  L.  15.
84.  D.  de  jud.  (42,  1)  den  Fall,  wo  ein  Dritter  Ansprüche
auf  einen  abgepfändeten  Gegenstand  geltend  macht,  und  entscheidet ¬
  ihn  dahin,  daß  über  solche  Ansprüche  als  Incidentpunkte ¬
  summarisch,  ohne  endgültiges  Präjudiz  für  den  Schuldner ¬
  entschieden,  übrigens,  wenn  möglich,  unter  Aufgebung
des  controversen  Objectes  zur  Pfändung  von  anderen,  nicht
streitigen,  geschritten  werden  solle.  Allein  grade  diese  Auskunft ¬
  wird  durch  den  Concurs,  welcher  analoge  Fälle  am
häufigsten  mit  sich  führt,  abgeschnitten;  denn  er  läßt  keine
Wahl  mehr  zwischen  der  Realisirung  von  streitigen  und
unstreitigen  Vermögenstheilen,  und  in  ihm  muß  das  Rechtsverhältniß ¬
  in  Beziehung  auf  jeden  möglichen  Gegenstand  der
Activmasse  definitiv  festgestellt  werden,  so  daß  jene  Gesetzesstelle ¬
  nur  eine  ähnliche  Frage  aufgeworfen  hat,  uns  aber
bei  dem  Versuche,  die  Consequenzen  ihrer  Beantwortung  zu
ziehen,  im  Stich  läßt.
Das  positive  Ergebniß  dieser  Perlustrirung  läßt  sich  in
die  beiden  Sätze  zusammenfassen:  Abweichungen  von  dem
Grundprincip  der  gegenseitigen  gleichmäßigen  Beschränkung
)  Heise  und  Cropp  Jur.  Abh.  Bd.  2.  S.  378.
            
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