De usufructu earuiu rerum, quae etc. 399
Zuletzt muß ich noch einer besondern Meinung derje) ¬
gedenken, welche zwar den Kleinigen =
Rechtsgelehrten
dernießbrauch für einen Quasiususfructus halten / und Kleider =
ohne Unterschied, es sey von alltäglichen oder Feyerkleidern =
die Rede, mit Justinian zu den fungiblen Sachen
rechnen, allein einen Unterschied machen zwischen Kleidern
und andern fungiblen Sachen / als Wein, Getraide, Geld.
Nur letztere seyen von der Art, ut usu consumantur.
Von diesen werde der Usufructuar Eigenthümer, und restituire =
am Ende nur eine gleiche Quantität von derselben
Art und Güte. Kleider hingegen wären solche fungible
Sachen, quae usu tantum minuuntur. Von diesen gebe
das Eigenthum nicht auf den Usufructuar über, sondern diese
müßten in Natur zurückgegeben werden. Daher muͤsse der
Usufructuar hier, wie beym wahren ususfructus, Caution
machen, se boni viri arbitratu his usurum. Dieser Unterschied, ¬
glauben diese Rechtsgelehrten, sey L. 15. §. 4.
D. de Asufr. klar enthalten.
Jch habe mich nun schon an einem andern Orte (§. 632.
S. 174.) für die erste Meinung erklärt, und halte nach
den deutlichen Stellen Ulpians den Kleidernießbrauchohne =
Unterschied, ob von alltäglichen, oder Feyerkleidern
die Rede ist, für einen wahren Ususfructus, sofern bey der
Bestellung desselben nichts besonders darüber bestimmt worden
ist. Jch muß jedoch hier noch bemerken, daß die Worte
Ulpians: non sicut quantitatis ususfructus legetur in der
L.
87) Marc. LYKLAMA a NYHOLT Membranar. Vol. I. Lib. V.
Eccl. 24. Claud. CANTIUNCULA Paraphras. in tres priores Institut. -
civil. libros (Lugduni 1550. 8.) Lib. II. Tit. 4. pag. 264.
Elbert. LEONINUS Commentar. de usufructu. Cap. XII. und Tust.
MEIER Colleg. argentorat. h. t. §. 3.