Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 9, Abt. 2)

De  usufructu  earuiu  rerum,  quae  etc.  399
Zuletzt  muß  ich  noch  einer  besondern  Meinung  derje) ¬
  gedenken,  welche  zwar  den  Kleinigen =
  Rechtsgelehrten
dernießbrauch  für  einen  Quasiususfructus  halten  /  und  Kleider =
  ohne  Unterschied,  es  sey  von  alltäglichen  oder  Feyerkleidern =
  die  Rede,  mit  Justinian  zu  den  fungiblen  Sachen
rechnen,  allein  einen  Unterschied  machen  zwischen  Kleidern
und  andern  fungiblen  Sachen  /  als  Wein,  Getraide,  Geld.
Nur  letztere  seyen  von  der  Art,  ut  usu  consumantur.
Von  diesen  werde  der  Usufructuar  Eigenthümer,  und  restituire =
  am  Ende  nur  eine  gleiche  Quantität  von  derselben
Art  und  Güte.  Kleider  hingegen  wären  solche  fungible
Sachen,  quae  usu  tantum  minuuntur.  Von  diesen  gebe
das  Eigenthum  nicht  auf  den  Usufructuar  über,  sondern  diese
müßten  in  Natur  zurückgegeben  werden.  Daher  muͤsse  der
Usufructuar  hier,  wie  beym  wahren  ususfructus,  Caution
machen,  se  boni  viri  arbitratu  his  usurum.  Dieser  Unterschied, ¬
  glauben  diese  Rechtsgelehrten,  sey  L.  15.  §.  4.
D.  de  Asufr.  klar  enthalten.
Jch  habe  mich  nun  schon  an  einem  andern  Orte  (§.  632.
S.  174.)  für  die  erste  Meinung  erklärt,  und  halte  nach
den  deutlichen  Stellen  Ulpians  den  Kleidernießbrauchohne =
  Unterschied,  ob  von  alltäglichen,  oder  Feyerkleidern
die  Rede  ist,  für  einen  wahren  Ususfructus,  sofern  bey  der
Bestellung  desselben  nichts  besonders  darüber  bestimmt  worden
ist.  Jch  muß  jedoch  hier  noch  bemerken,  daß  die  Worte
Ulpians:  non  sicut  quantitatis  ususfructus  legetur  in  der
L.
87)  Marc.  LYKLAMA  a  NYHOLT  Membranar.  Vol.  I.  Lib.  V.
Eccl.  24.  Claud.  CANTIUNCULA  Paraphras.  in  tres  priores  Institut. -
  civil.  libros  (Lugduni  1550.  8.)  Lib.  II.  Tit.  4.  pag.  264.
Elbert.  LEONINUS  Commentar.  de  usufructu.  Cap.  XII.  und  Tust.
MEIER  Colleg.  argentorat.  h.  t.  §.  3.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer