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muß er Rechenschaft ablegen; alles was er durch das Geschäft
erlangt, muß er herausgeben.
Vgl. ob. § 44 S. 133 u. unten § 93.
Der Kommissionär haftet ferner aber auch dafür, daß der
Dritte, mit dem er abschloß, seinerseits den Vertrag erfüllt, sofern
er nicht gleichzeitig mit der Ausführungsanzeige (s. o.) dem Kommittenten
den Namen des Dritten mitteilt, mit dem er das Geschäft abschloß.
HGB §§ 384, 385.
Wegen Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Dritten vgl. u. z. HGB § 394.
Hat der Komittent dem Kommissionär einen festen Preis oder
einen höchsten Preis für den Einkauf und einen niedrigsten Preis
für den Verkauf aufgegeben, so kommt der Vorteil dem Kommittenten
zu, wenn der Kommissionär billiger einkauft oder teurer verkauft.
HGB § 387. Kauft der Kommissionär aber teurer ein, oder
verkauft er billiger, so muß der Kommittent das Geschäft für seine
Rechnung gelten lassen, wenn er es nicht unverzüglich nach
Empfang der Ausführungsanzeige (s. o.) zurückweist. Diese Zurückweisung ¬
kann der Kommissionär dadurch hindern, daß er sich in
der Ausführungsanzeige erbietet, den Preisunterschied seinerseits zu
decken. Ist dem Kommittenten aber ein höherer Schaden als der
Preisunterschied entstanden, so hat der Kommissionär auch diesen
zu vergüten. HGB § 386.
Der Kommittent kann den teureren Einkauf oder billigeren Verkauf dann
nicht zurückweisen, wenn der Kommissionär nach HGB § 385 (s. o.) annehmen
durfte, der Kommittent werde die Abweichung genehmigen; bei Gefahr im Verzug
kann ein solches Handeln den Kommittenten vor schwerem Schaden bewahren.
Der Preisunterschied braucht nicht der einzige Schaden zu sein, der dem
Kommittenten durch zu teuren Einkauf oder zu billigen Verkauf erwächst. Wenn
er z. B. selbst noch einen großen Posten der nämlichen Ware zu verkaufen hat
kann der zu billige Verkauf durch den Kommissionär den Preis drücken unddadurch ¬
den Kommittenten auch beim Verkauf seiner übrigen Bestände schädigen,
Erhält der Kommissionär das Gut in einem mangelhaften oder
beschädigten Zustande übersandt, der äußerlich erkennbar ist, so
hat er die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren,
für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten
unverzüglich Nachricht zu geben. Unterläßt er dies, so ist er zum
Schadensersatz verpflichtet.
Bei der Einkaufskommission erhält der Kommissionär das Gut vom Verkäufer,
bei der Verkaufskommission erhält er es vom Kommittenten, oder er erhält es von
einem Dritten zugesandt, bei dem der Verkäufer oder Kommittent es bestellten.
Die obige Vorschrift gilt für alle diese Fälle.
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