Metadaten : Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen und zu der damit in Verbindung stehenden Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863 (3)

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muß  er  Rechenschaft  ablegen;  alles  was  er  durch  das  Geschäft
erlangt,  muß  er  herausgeben.
Vgl.  ob.  §  44  S.  133  u.  unten  §  93.
Der  Kommissionär  haftet  ferner  aber  auch  dafür,  daß  der
Dritte,  mit  dem  er  abschloß,  seinerseits  den  Vertrag  erfüllt,  sofern
er  nicht  gleichzeitig  mit  der  Ausführungsanzeige  (s.  o.)  dem  Kommittenten
den  Namen  des  Dritten  mitteilt,  mit  dem  er  das  Geschäft  abschloß.
HGB  §§  384,  385.
Wegen  Haftung  für  die  Zahlungsfähigkeit  des  Dritten  vgl.  u.  z.  HGB  §  394.
Hat  der  Komittent  dem  Kommissionär  einen  festen  Preis  oder
einen  höchsten  Preis  für  den  Einkauf  und  einen  niedrigsten  Preis
für  den  Verkauf  aufgegeben,  so  kommt  der  Vorteil  dem  Kommittenten
zu,  wenn  der  Kommissionär  billiger  einkauft  oder  teurer  verkauft.
HGB  §  387.  Kauft  der  Kommissionär  aber  teurer  ein,  oder
verkauft  er  billiger,  so  muß  der  Kommittent  das  Geschäft  für  seine
Rechnung  gelten  lassen,  wenn  er  es  nicht  unverzüglich  nach
Empfang  der  Ausführungsanzeige  (s.  o.)  zurückweist.  Diese  Zurückweisung ¬
  kann  der  Kommissionär  dadurch  hindern,  daß  er  sich  in
der  Ausführungsanzeige  erbietet,  den  Preisunterschied  seinerseits  zu
decken.  Ist  dem  Kommittenten  aber  ein  höherer  Schaden  als  der
Preisunterschied  entstanden,  so  hat  der  Kommissionär  auch  diesen
zu  vergüten.  HGB  §  386.
Der  Kommittent  kann  den  teureren  Einkauf  oder  billigeren  Verkauf  dann
nicht  zurückweisen,  wenn  der  Kommissionär  nach  HGB  §  385  (s.  o.)  annehmen
durfte,  der  Kommittent  werde  die  Abweichung  genehmigen;  bei  Gefahr  im  Verzug
kann  ein  solches  Handeln  den  Kommittenten  vor  schwerem  Schaden  bewahren.
Der  Preisunterschied  braucht  nicht  der  einzige  Schaden  zu  sein,  der  dem
Kommittenten  durch  zu  teuren  Einkauf  oder  zu  billigen  Verkauf  erwächst.  Wenn
er  z.  B.  selbst  noch  einen  großen  Posten  der  nämlichen  Ware  zu  verkaufen  hat
kann  der  zu  billige  Verkauf  durch  den  Kommissionär  den  Preis  drücken  unddadurch ¬
  den  Kommittenten  auch  beim  Verkauf  seiner  übrigen  Bestände  schädigen,
Erhält  der  Kommissionär  das  Gut  in  einem  mangelhaften  oder
beschädigten  Zustande  übersandt,  der  äußerlich  erkennbar  ist,  so
hat  er  die  Rechte  gegen  den  Frachtführer  oder  Schiffer  zu  wahren,
für  den  Beweis  des  Zustandes  zu  sorgen  und  dem  Kommittenten
unverzüglich  Nachricht  zu  geben.  Unterläßt  er  dies,  so  ist  er  zum
Schadensersatz  verpflichtet.
Bei  der  Einkaufskommission  erhält  der  Kommissionär  das  Gut  vom  Verkäufer,
bei  der  Verkaufskommission  erhält  er  es  vom  Kommittenten,  oder  er  erhält  es  von
einem  Dritten  zugesandt,  bei  dem  der  Verkäufer  oder  Kommittent  es  bestellten.
Die  obige  Vorschrift  gilt  für  alle  diese  Fälle.
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