Metadaten : Struckmann, Johannes: ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

Fünfter  Titel.  Prozeßkosten.  §§  96,  97.
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§  96.
Die  Bestimmungen  der  §§  87—93  finden  auch  auf  die  durch  eine  Nebenintervention ¬
  verursachten  Kosten  Anwendung,
Gilt  der  Nebenintervenient  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei  (§  66),  so  sind
die  Vorschriften  des  §  95  maßgebend.
N.  Entw.  8  158.  Eutw.  I.  8  94.  Entw.  II.  §  94.  Entw.  III.  8  94.  Mot.  S.  117,  118.  Prot.  S.  34.
§  97.
Gerichtsschreiber,  gesetzliche  Vertreter,  Rechtsanwälte  und  andere  Bevollmächtigte.
sowie  Gerichtsvollzieher  können  durch  das  Prozeßgericht  auch  von  Amtswegen  zur
AeR.  1,  5  §  426  —  soll  wohl  heißen:  424)  beruht,  wie  der  Regierungs=Vertreter  den  in  zweiter
Lesung  der  RTK.  von  einer  Seite  erhobenen  Anfechtungen  gegenüber  betonte.  Die  Bestimmung
ist  undeutlich.  Anscheinend  handelt  es  sich  nicht  um  eine  Anwendung  des  „judicio  contrahitur“  nach
Maßgabe  der  civilrechtlichen  Haftung  mehrerer  correi  ex  contractu;  sondern  es  wird  vielmehr.
wie  auch  die  Mot.  durch  Hervorhebung  des  Gegensatzes  zur  allgemeinen  Solidarhaft  der
Streitgenossen  schließen  lassen,  darauf  ankommen,  ob  in  dem  dem  Prozesse  zu  Grunde  liegenden ¬
  materiellen  Rechtsverhältnisse  Solidarhaft  besteht,  z.  B.  WO.  Art.  81.  So  auch
v.  Wilmowski  u.  Levy  S.  113,  Petersen  S.  271,  Puchelt  I  S.  333.  AM.:  Hellmann
S.  330,  Endemann  S.  405  Anm.  4,  v.  Sarwey  S.  178,  Siebenhaar  S.  150,  welche  sich  für
eine  noch  beschränktere  Anwendbarkeit  bzw.  für  die  Gegenstandslosigkeit  der  Vorschrift  aussprechen.
Ausdrückliche  Vorschriften  über  solidarische  Kostenpflicht  sind  selten.  Auch  die  WO.  Art.  49.
50,  51,  81  erwähnt  nicht  die  Prozeß=Kosten.  Der  einfachste  Fall  ist  vertragsmäßige
Festsetzung.
§  96.
1)  Nicht  die  unterliegende  Hauptpartei  (wie  nach  N.  E.  §  158,  Württ.  PO.  Art.  144),
sondern  nur  der  ihr  beitretende  Nebenintervenient  haftet  hiernach,  wenn  er  nicht  Streitgenosse ¬
  ist  (Abs.  2),  für  die  dem  Gegner  durch  die  Nebenintervention  verursachten  Kosten  (d.  b.
die  des  Zulassungsverfahrens  (§  68)  und  die  durch  die  Theilnahme  des  Nebenintervenienten  am
Pryzesse  entstandenen),  wie  er  andrerseits  von  dem  unterliegenden  Gegner  Kostenersatz  verlangen
kann  (so  auch  Wetzell  S.  52,  Renaud  S.  742).  Ein  Amendement  des  Abg.  Bähr  (in  erster
Lesung)  wollte  aussprechen,  daß  der  Intervenient  Kostenersatz  nur  soweit  fordern  könne,  als  durch
seine  Handlungen  Kosten  der  Hauptpartei,  deren  Ersatz  diese  beauspruchen  könnte,  erspart
worden  seien.  Der  Antrag  wurde  aber  von  der  RTK.  abgelehnt,  nachdem  der  Reg.=Komm,  bemerkt ¬
  hatte,  daß  eine  entsprechende  Regelung  des  Kostenpunkts  sich  nach  §  96  von  selbst  ergeben
würde,  was  jedoch  für  die  Kosten  des  Interventionsverfahrens  selbst  (§  68)  nicht  zutrift.
Damit  der  Gegner  einen  Titel  für  die  Zwangsvollstreckung  erhält  (§  98  Abs.  1),  muß  sich  das
Endurtheil  über  den  Kostenpunkt  der  Intervention  aussprechen  (Württ.  PO.  Art.  144  Abs.  1).
2)  Auf  den  beitretenden  Litisdenunziaten  (§  71)  wie  auf  den  Nominaten  (§  73)  findet,  wie
auch  die  Mot.  hervorheben,  §  96  ohne  Weiteres  Anwendung,  weil  §  71  den  beitretenden  Litisdenunziaten ¬
  als  Nebenintervenienten  bezeichnet  und  §  73  die  Nomination  als  eine  Art  der  Streitverkündung ¬
  behandelt.  Vgl.  §§  71  Anm.  6,  73  Anm.  8.
§  97.
1)  In  den  Entwürfen  fand  sich  eine  solche  Bestimmung  nicht,  deren  praktisches  Bedürfniß
die  Mot.  in  Abrede  stellen.  Auch  die  RTK.  lehnte  in  erster  Lesung  einen  bezüglichen
Antrag  (des  Abg.  Struckmann)  ab,  der  indessen  in  zweiter  Lesung  (von  dem  Abg.  Bähr)
            
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