Fünfter Titel. Prozeßkosten. §§ 96, 97.
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§ 96.
Die Bestimmungen der §§ 87—93 finden auch auf die durch eine Nebenintervention ¬
verursachten Kosten Anwendung,
Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 66), so sind
die Vorschriften des § 95 maßgebend.
N. Entw. 8 158. Eutw. I. 8 94. Entw. II. § 94. Entw. III. 8 94. Mot. S. 117, 118. Prot. S. 34.
§ 97.
Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte.
sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur
AeR. 1, 5 § 426 — soll wohl heißen: 424) beruht, wie der Regierungs=Vertreter den in zweiter
Lesung der RTK. von einer Seite erhobenen Anfechtungen gegenüber betonte. Die Bestimmung
ist undeutlich. Anscheinend handelt es sich nicht um eine Anwendung des „judicio contrahitur“ nach
Maßgabe der civilrechtlichen Haftung mehrerer correi ex contractu; sondern es wird vielmehr.
wie auch die Mot. durch Hervorhebung des Gegensatzes zur allgemeinen Solidarhaft der
Streitgenossen schließen lassen, darauf ankommen, ob in dem dem Prozesse zu Grunde liegenden ¬
materiellen Rechtsverhältnisse Solidarhaft besteht, z. B. WO. Art. 81. So auch
v. Wilmowski u. Levy S. 113, Petersen S. 271, Puchelt I S. 333. AM.: Hellmann
S. 330, Endemann S. 405 Anm. 4, v. Sarwey S. 178, Siebenhaar S. 150, welche sich für
eine noch beschränktere Anwendbarkeit bzw. für die Gegenstandslosigkeit der Vorschrift aussprechen.
Ausdrückliche Vorschriften über solidarische Kostenpflicht sind selten. Auch die WO. Art. 49.
50, 51, 81 erwähnt nicht die Prozeß=Kosten. Der einfachste Fall ist vertragsmäßige
Festsetzung.
§ 96.
1) Nicht die unterliegende Hauptpartei (wie nach N. E. § 158, Württ. PO. Art. 144),
sondern nur der ihr beitretende Nebenintervenient haftet hiernach, wenn er nicht Streitgenosse ¬
ist (Abs. 2), für die dem Gegner durch die Nebenintervention verursachten Kosten (d. b.
die des Zulassungsverfahrens (§ 68) und die durch die Theilnahme des Nebenintervenienten am
Pryzesse entstandenen), wie er andrerseits von dem unterliegenden Gegner Kostenersatz verlangen
kann (so auch Wetzell S. 52, Renaud S. 742). Ein Amendement des Abg. Bähr (in erster
Lesung) wollte aussprechen, daß der Intervenient Kostenersatz nur soweit fordern könne, als durch
seine Handlungen Kosten der Hauptpartei, deren Ersatz diese beauspruchen könnte, erspart
worden seien. Der Antrag wurde aber von der RTK. abgelehnt, nachdem der Reg.=Komm, bemerkt ¬
hatte, daß eine entsprechende Regelung des Kostenpunkts sich nach § 96 von selbst ergeben
würde, was jedoch für die Kosten des Interventionsverfahrens selbst (§ 68) nicht zutrift.
Damit der Gegner einen Titel für die Zwangsvollstreckung erhält (§ 98 Abs. 1), muß sich das
Endurtheil über den Kostenpunkt der Intervention aussprechen (Württ. PO. Art. 144 Abs. 1).
2) Auf den beitretenden Litisdenunziaten (§ 71) wie auf den Nominaten (§ 73) findet, wie
auch die Mot. hervorheben, § 96 ohne Weiteres Anwendung, weil § 71 den beitretenden Litisdenunziaten ¬
als Nebenintervenienten bezeichnet und § 73 die Nomination als eine Art der Streitverkündung ¬
behandelt. Vgl. §§ 71 Anm. 6, 73 Anm. 8.
§ 97.
1) In den Entwürfen fand sich eine solche Bestimmung nicht, deren praktisches Bedürfniß
die Mot. in Abrede stellen. Auch die RTK. lehnte in erster Lesung einen bezüglichen
Antrag (des Abg. Struckmann) ab, der indessen in zweiter Lesung (von dem Abg. Bähr)