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Tuch gefertigten Kleidungsstücke zum Besten der Armen zu
confisciren und dem Beklagten jeden weitern Handel der
Art bei scharfer Geldstrafe zu untersagen.
Das angezogene Privilegium ist dem Gewandschweider¬Amte -
von Bürgermeister und Rath der Stadt Verden am
17. October 1590 gegeben. Im Eingange wird gesagt,
daß sich die Gewandschneider über allerlei „Verhinderung
und Einsperra beschwert hätten, welche ihnen von andern,
denen der Wandschnitt nicht gebühre, und sogar von Fremden, -
so nicht in der Stadt gesessen, geschähe, und da sich
nun der Rath für schuldig erachte, der Wandschneider Bestes, -
und was zu Gedeih und ihrer Nahrung vohne Schaden -
der Stadt und Bürgerschaft gereichen möges zu befördern: -
so wird ihnen das Privilegium gegeben:
zum dritten: Es soll auch hinführo keiner, der kein
Wandschneider ist, in der Stadt Verden gefärbt
Wand bei Ellen ausschneiden. Da aber jemand
hiegegen handeln würde, soll man demselbigen ansagen -
lassen, daß er sich dessen enthalte; würde er
dann das gleichwohl nicht lassen, so soll ihme mit
Vorwissen und Bewilligung des präsidenten Bürgermeisters -
das Wand genommen und den Armen
in beiden Gasthäusern oder sonsten anderen hausarmen -
Leuten gegeben werden.
Ih IV. Artikel wird dann verordnet, daß auch kein
Gewandschneider selbst Gewand machen soll und im V.
Art., daß kein Fremder, welcher den Gewandschnitt in der
Stadt Verden nicht genommen hat, in der Stadt Wand
verkaufen oder zu verkaufen umtragen soll, letzteres unter
gleichen Androhungen, wie im Art. 3. enthalten sind.
Daneben bezogen sich die Kläger auch auf einen Fall gegen -
einen jüdischen Handelsmann L44.
Max-Planck-Institut für
uro