Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 25 (1850))

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Tuch  gefertigten  Kleidungsstücke  zum  Besten  der  Armen  zu
confisciren  und  dem  Beklagten  jeden  weitern  Handel  der
Art  bei  scharfer  Geldstrafe  zu  untersagen.
Das  angezogene  Privilegium  ist  dem  Gewandschweider¬Amte -
  von  Bürgermeister  und  Rath  der  Stadt  Verden  am
17.  October  1590  gegeben.  Im  Eingange  wird  gesagt,
daß  sich  die  Gewandschneider  über  allerlei  „Verhinderung
und  Einsperra  beschwert  hätten,  welche  ihnen  von  andern,
denen  der  Wandschnitt  nicht  gebühre,  und  sogar  von  Fremden, -
  so  nicht  in  der  Stadt  gesessen,  geschähe,  und  da  sich
nun  der  Rath  für  schuldig  erachte,  der  Wandschneider  Bestes, -
  und  was  zu  Gedeih  und  ihrer  Nahrung  vohne  Schaden -
  der  Stadt  und  Bürgerschaft  gereichen  möges  zu  befördern: -
  so  wird  ihnen  das  Privilegium  gegeben:
zum  dritten:  Es  soll  auch  hinführo  keiner,  der  kein
Wandschneider  ist,  in  der  Stadt  Verden  gefärbt
Wand  bei  Ellen  ausschneiden.  Da  aber  jemand
hiegegen  handeln  würde,  soll  man  demselbigen  ansagen -
  lassen,  daß  er  sich  dessen  enthalte;  würde  er
dann  das  gleichwohl  nicht  lassen,  so  soll  ihme  mit
Vorwissen  und  Bewilligung  des  präsidenten  Bürgermeisters -
  das  Wand  genommen  und  den  Armen
in  beiden  Gasthäusern  oder  sonsten  anderen  hausarmen -
  Leuten  gegeben  werden.
Ih  IV.  Artikel  wird  dann  verordnet,  daß  auch  kein
Gewandschneider  selbst  Gewand  machen  soll  und  im  V.
Art.,  daß  kein  Fremder,  welcher  den  Gewandschnitt  in  der
Stadt  Verden  nicht  genommen  hat,  in  der  Stadt  Wand
verkaufen  oder  zu  verkaufen  umtragen  soll,  letzteres  unter
gleichen  Androhungen,  wie  im  Art.  3.  enthalten  sind.
Daneben  bezogen  sich  die  Kläger  auch  auf  einen  Fall  gegen -
  einen  jüdischen  Handelsmann  L44.
Max-Planck-Institut  für
uro
            
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