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7. sogar das Recht, noch nach Erlöschung des Wechsels im gewissen
Maße die Entschädigung
zu verlangen u. dgl., wie es die nun folgende
weitere Darstellung von
selbst aufzeigen wird.
III. Indossament*).
Die Bestimmung des Wechselbriefes besteht nicht blos darin, um
den Empfänger desselben damit in den Stand zu setzen, seiner Zeit die
darin angegebene Summe Geldes beheben zu können; der Wechsel soll überhaupt ¬
dazu dienen, Zahlungen zu leisten und einzuziehen; er soll im Verkehre ¬
ein dem Gelde ähnliches Circulationsmittel bilden können, wenn
es die Interessenten wollen. Dazu aber ist nothwendig, daß er nicht an
die Person des ersten Empfängers (des Remittenten) gebunden sei, daß
er auch an Andere mit denselben Rechten überlassen, daß er abgetreten,
weiter begeben werden könne, daß er ein sogen. negoziables Papier
sei. Da nun die durch den Wechsel für den Remittenten begründete
Geldforderung keine höchst persönliche ist, so konnte wohl an der
rechtlichen Möglichkeit der Abtretung derselben und der sie constatirenden
Urkunde (des Wechselbriefes) nicht füglich gezweifelt werden. Weil aber
der Wechsel nicht auf jeden Ueberbringer (au porteur), sondern auf den
bestimmten Namen eines Remittenten ausgestellt wird, so kann die
Ueberlassung nicht durch blos einfache Uebergabe von Hand zu Hand
geschehen (§. 1393 d. a. b. G. Bl.), sondern es wäre dazu nach dem
Civilrechte eine Cession nothwendig, wofür das Civilrecht auch die
nöthigen Vorschriften gibt. Allein mit dieser gemeinrechtlichen Uebertragungsart ¬
der Forderungen überhaupt begnügte man sich im Wechselverkehre ¬
im Verlaufe der Zeit nicht mehr, sondern führte eine eigenthümliche ¬
wechselmäßige ein, welche, weil die diesfällige Erklärung des
Ueberträgers regelmäßig auf die leere Rückseite des Wechselbriefes geschrieben
wird (in dosso oder dorso), den Namen Indossament erhielt und
wofür auch der Ausdruck Giro gebraucht wird, weil dadurch der Wechsel
in Circulation kommt, einen Kreislauf macht. Das Indossament auf
dem Wechsel ist also die auf demselben und zwar regelmäßig auf
dessen Rückseite geschriebene Erklärung, womit das Recht zur
wechselmäßigen Einkassirung des Wechselbetrages an einen
Andern überlassen wird, und man nennt es nun ein eigentliches ¬
Indossament (Giro), wenn dadurch das Eigenthum der For*) ¬
Vergl. Jolly: Von dem Indossamente, im Archiv f. d. W. R. IV. Bd. S. 374 ff.