Inhaltsverzeichnis : Haimerl, Franz: Anleitung zum Studium des Wechselrechtes

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7.  sogar  das  Recht,  noch  nach  Erlöschung  des  Wechsels  im  gewissen
Maße  die  Entschädigung
zu  verlangen  u.  dgl.,  wie  es  die  nun  folgende
weitere  Darstellung  von
selbst  aufzeigen  wird.
III.  Indossament*).
Die  Bestimmung  des  Wechselbriefes  besteht  nicht  blos  darin,  um
den  Empfänger  desselben  damit  in  den  Stand  zu  setzen,  seiner  Zeit  die
darin  angegebene  Summe  Geldes  beheben  zu  können;  der  Wechsel  soll  überhaupt ¬
  dazu  dienen,  Zahlungen  zu  leisten  und  einzuziehen;  er  soll  im  Verkehre ¬
  ein  dem  Gelde  ähnliches  Circulationsmittel  bilden  können,  wenn
es  die  Interessenten  wollen.  Dazu  aber  ist  nothwendig,  daß  er  nicht  an
die  Person  des  ersten  Empfängers  (des  Remittenten)  gebunden  sei,  daß
er  auch  an  Andere  mit  denselben  Rechten  überlassen,  daß  er  abgetreten,
weiter  begeben  werden  könne,  daß  er  ein  sogen.  negoziables  Papier
sei.  Da  nun  die  durch  den  Wechsel  für  den  Remittenten  begründete
Geldforderung  keine  höchst  persönliche  ist,  so  konnte  wohl  an  der
rechtlichen  Möglichkeit  der  Abtretung  derselben  und  der  sie  constatirenden
Urkunde  (des  Wechselbriefes)  nicht  füglich  gezweifelt  werden.  Weil  aber
der  Wechsel  nicht  auf  jeden  Ueberbringer  (au  porteur),  sondern  auf  den
bestimmten  Namen  eines  Remittenten  ausgestellt  wird,  so  kann  die
Ueberlassung  nicht  durch  blos  einfache  Uebergabe  von  Hand  zu  Hand
geschehen  (§.  1393  d.  a.  b.  G.  Bl.),  sondern  es  wäre  dazu  nach  dem
Civilrechte  eine  Cession  nothwendig,  wofür  das  Civilrecht  auch  die
nöthigen  Vorschriften  gibt.  Allein  mit  dieser  gemeinrechtlichen  Uebertragungsart ¬
  der  Forderungen  überhaupt  begnügte  man  sich  im  Wechselverkehre ¬
  im  Verlaufe  der  Zeit  nicht  mehr,  sondern  führte  eine  eigenthümliche ¬
  wechselmäßige  ein,  welche,  weil  die  diesfällige  Erklärung  des
Ueberträgers  regelmäßig  auf  die  leere  Rückseite  des  Wechselbriefes  geschrieben
wird  (in  dosso  oder  dorso),  den  Namen  Indossament  erhielt  und
wofür  auch  der  Ausdruck  Giro  gebraucht  wird,  weil  dadurch  der  Wechsel
in  Circulation  kommt,  einen  Kreislauf  macht.  Das  Indossament  auf
dem  Wechsel  ist  also  die  auf  demselben  und  zwar  regelmäßig  auf
dessen  Rückseite  geschriebene  Erklärung,  womit  das  Recht  zur
wechselmäßigen  Einkassirung  des  Wechselbetrages  an  einen
Andern  überlassen  wird,  und  man  nennt  es  nun  ein  eigentliches ¬
  Indossament  (Giro),  wenn  dadurch  das  Eigenthum  der  For*) ¬
  Vergl.  Jolly:  Von  dem  Indossamente,  im  Archiv  f.  d.  W.  R.  IV.  Bd.  S.  374  ff.
            
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