Gerichtsverfassung. O. App.Tribunal. §. 92.
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Der Gedanke, bei dem so vergrößerten Lande alle Appellationen ¬
von den Untergerichten und alle Prozesse gegen die
zahlreichen Exemten an ein Collegium zu verweisen, war kein
guter. Das Gericht (ein Präsident mit 10 Räthen oder
Assessoren) konnte die Masse seiner Geschäfte nicht bewältigen,
und die Rückstände häuften sich mehr, als es beim Hofgerichte
irgend früher der Fall war. Deßhalb wurde im J. 1814
sein Bestand auf 18 Mitglieder erhöht und es in zwei
Senate getheilt; der Präsident sollte beiden Senaten, aber
jedem Senate noch besonders ein Rath vorsitzen 38. Allein
auch diese Trennung half nicht genügend. Dabei hatte es
gegenüber vom Obertribunal eine ungeeignete Stellung. Nicht
das höchste Gericht, sondern die Mittelinstanz, das O.Just.
Collegium, wurde als Hauptstelle z. B. bei Gutachten über
neue Einrichtungen, neue Gesetze u. drgl. behandelt, und ihm
war die Oberaufsicht über die unteren Gerichtsstellen zugetheilt ¬
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III. Ober=Appellations=Tribunal, in den späteren
Gesetzen dieser Periode häufig auch Obertribunal genannt.
Es bestand aus einem Präsidenten, einem Director und 8
Räthen*, hatte seinen Sitz in Tübingen, und war die
höchste Civiljustizinstanz, Revisionsbehörde und vom Oct. 1814
an Ehegericht für das ganze Land 41.
38) Bei dieser Gelegenheit erhielt das O.J.Coll. ersten Senats in
Eßlingen (das Crim. Gericht) die Benennung Criminal Tribungl. Resc.
v. 13 Aug. 1811, die neue Einrichtung des bish. O. Just. Coll. II. Senats rc.
betr. Rg. Bl. S. 417.
39) Vgl. d. angef. Instruct. §. 20, 30—32, 36 (auch Instruct. für d.
O.Trib. (Not. 41). §. 35.) Ueber die Prozeßtabellen ebendas. §. 30, 41.
Instruct. für das O.Trib. §. 55. Gen.V.O. v. 26 Oct. 1809 (Rg.Bl.
S. 449) und Instruct. für die untern Civ. Grtsstell. v. 19 Oct. 1811
§. 46. Rg.Bl. S. 580.
40) Im J. 1813 wurden auch vier ordentliche Professoren der Juristenfacultät ¬
zu Mitgliedern des O.Trib. ernannt. Kapff, der Senior
der Fac., war von Anfang an Director desselben (S. 681). — Nach
einem Normalbeschl. des O.Trib. v. 18 Jul. 1807 sollten bei Definitivsentenzen ¬
2 Drittheile der Mitglieder, jedenfalls aber wenigstens sechs,
anwesend seyn.
41) Das angef. Organis. Manif. v. 1806. §. 36, 67 und oben §. 88