Volltext : Geschichte, Quellen und Literatur des Württembergischen Privatrechts (2)

Gerichtsverfassung.  O.  App.Tribunal.  §.  92.
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Der  Gedanke,  bei  dem  so  vergrößerten  Lande  alle  Appellationen ¬
  von  den  Untergerichten  und  alle  Prozesse  gegen  die
zahlreichen  Exemten  an  ein  Collegium  zu  verweisen,  war  kein
guter.  Das  Gericht  (ein  Präsident  mit  10  Räthen  oder
Assessoren)  konnte  die  Masse  seiner  Geschäfte  nicht  bewältigen,
und  die  Rückstände  häuften  sich  mehr,  als  es  beim  Hofgerichte
irgend  früher  der  Fall  war.  Deßhalb  wurde  im  J.  1814
sein  Bestand  auf  18  Mitglieder  erhöht  und  es  in  zwei
Senate  getheilt;  der  Präsident  sollte  beiden  Senaten,  aber
jedem  Senate  noch  besonders  ein  Rath  vorsitzen  38.  Allein
auch  diese  Trennung  half  nicht  genügend.  Dabei  hatte  es
gegenüber  vom  Obertribunal  eine  ungeeignete  Stellung.  Nicht
das  höchste  Gericht,  sondern  die  Mittelinstanz,  das  O.Just.
Collegium,  wurde  als  Hauptstelle  z.  B.  bei  Gutachten  über
neue  Einrichtungen,  neue  Gesetze  u.  drgl.  behandelt,  und  ihm
war  die  Oberaufsicht  über  die  unteren  Gerichtsstellen  zugetheilt ¬
  39
III.  Ober=Appellations=Tribunal,  in  den  späteren
Gesetzen  dieser  Periode  häufig  auch  Obertribunal  genannt.
Es  bestand  aus  einem  Präsidenten,  einem  Director  und  8
Räthen*,  hatte  seinen  Sitz  in  Tübingen,  und  war  die
höchste  Civiljustizinstanz,  Revisionsbehörde  und  vom  Oct.  1814
an  Ehegericht  für  das  ganze  Land  41.
38)  Bei  dieser  Gelegenheit  erhielt  das  O.J.Coll.  ersten  Senats  in
Eßlingen  (das  Crim.  Gericht)  die  Benennung  Criminal  Tribungl.  Resc.
v.  13  Aug.  1811,  die  neue  Einrichtung  des  bish.  O.  Just.  Coll.  II.  Senats  rc.
betr.  Rg.  Bl.  S.  417.
39)  Vgl.  d.  angef.  Instruct.  §.  20,  30—32,  36  (auch  Instruct.  für  d.
O.Trib.  (Not.  41).  §.  35.)  Ueber  die  Prozeßtabellen  ebendas.  §.  30,  41.
Instruct.  für  das  O.Trib.  §.  55.  Gen.V.O.  v.  26  Oct.  1809  (Rg.Bl.
S.  449)  und  Instruct.  für  die  untern  Civ.  Grtsstell.  v.  19  Oct.  1811
§.  46.  Rg.Bl.  S.  580.
40)  Im  J.  1813  wurden  auch  vier  ordentliche  Professoren  der  Juristenfacultät ¬
  zu  Mitgliedern  des  O.Trib.  ernannt.  Kapff,  der  Senior
der  Fac.,  war  von  Anfang  an  Director  desselben  (S.  681).  —  Nach
einem  Normalbeschl.  des  O.Trib.  v.  18  Jul.  1807  sollten  bei  Definitivsentenzen ¬
  2  Drittheile  der  Mitglieder,  jedenfalls  aber  wenigstens  sechs,
anwesend  seyn.
41)  Das  angef.  Organis.  Manif.  v.  1806.  §.  36,  67  und  oben  §.  88
            
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