Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Art. 175a.
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in die Statuten könne auch in späterer Zeit, nach dem Inslebentreten
der Gesellschaft erfolgen; aber natürlich immer nur in der Form und
unter den Voraussetzungen, unter welchen Statutenänderungen überhaupt
zulässig sind. Eine Folge hievon ist, daß dem in Art. 175 aufgeführten
Inhalt des Statuts die Gesellschafter, soferne überhaupt nur die Gesellschaft ¬
errichtet ist, unbedingt und unbeschränkt unterworfen sind, während
bei den in Art. 175 a bezeichneten dies nur dann und nur insoweit der
Fall ist, als sie im ursprünglichen Statut auch wirklich aufgenommen
waren. Eine spätere Aufnahme in dasselbe aber kann nur bedingt und
beschränkt, nämlich unbeschadet etwaiger bereits erworbener Rechte erfolgen.
Zu den einzelnen Ziffern ist Folgendes zu bemerken:
1) wenn das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt ¬
wird.
In der Regel wird eine Aktienkommanditgesellschaft auf unbestimmte
Zeit errichtet. In diesem Falle kommen die Vorschriften des Art. 123
Ziff. 4 u. 6 zur Anwendung und kann die Gesellschaft durch gegenseitige
Uebereinkunft jederzeit, durch Kündigung aber nur unter Beobachtung der
vertragsmäßigen oder gesetzlichen (sechsmonatlichen) Kündigungsfrist gelöst ¬
werden. Das Nähere hierüber ist bei Art. 200 zu erörtern. War
aber die Aktienkommanditgesellschaft nur auf eine bestimmte Zeit geschlossen*), ¬
so endigt sich dieselbe mit Ablauf dieser Zeit; eine stillschweigende ¬
Fortsetzung derselben ist ebensowenig zulässig, wie es die
stillschweigende Errichtung einer Gesellschaft sein würde 2).
2. wenn Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag ¬
ausgegeben werden.
Diese Ziffer betrifft den Fall einer Emission der Aktien über Pari
und wird zweckmäßiger bei der Aktiengesellschaft besprochen; es ist deshalb
die Erläuterung zu Art. 209a Ziff. 2 zu vergleichen. Hiebei wird auch
der letzte Absatz des Artikels zu besprechen sein 3).
1) Dies ist auch dann der Fall, wenn der Gegenstand des Unternehmens
seiner Natur nach vorübergehend ist. Z. B. Es wird eine Aktienkommanditgesellschaft ¬
gegründet zur Exploitirung der Torfoberfläche auf einem
bestimmten Areal. Hier endigt die Gesellschaft, wenn der Zweck durch
vollständige Ausstechung des Torfes erfüllt ist.
2) Ebenso v. Hahn S. 611.
3) Dieser Absatz wurde vom Bundesrathe eingefügt; er fehlte im E. A.