Objekt : Völderndorff und Waradein, Otto von: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884

Von  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Art.  175a.
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in  die  Statuten  könne  auch  in  späterer  Zeit,  nach  dem  Inslebentreten
der  Gesellschaft  erfolgen;  aber  natürlich  immer  nur  in  der  Form  und
unter  den  Voraussetzungen,  unter  welchen  Statutenänderungen  überhaupt
zulässig  sind.  Eine  Folge  hievon  ist,  daß  dem  in  Art.  175  aufgeführten
Inhalt  des  Statuts  die  Gesellschafter,  soferne  überhaupt  nur  die  Gesellschaft ¬
  errichtet  ist,  unbedingt  und  unbeschränkt  unterworfen  sind,  während
bei  den  in  Art.  175  a  bezeichneten  dies  nur  dann  und  nur  insoweit  der
Fall  ist,  als  sie  im  ursprünglichen  Statut  auch  wirklich  aufgenommen
waren.  Eine  spätere  Aufnahme  in  dasselbe  aber  kann  nur  bedingt  und
beschränkt,  nämlich  unbeschadet  etwaiger  bereits  erworbener  Rechte  erfolgen.
Zu  den  einzelnen  Ziffern  ist  Folgendes  zu  bemerken:
1)  wenn  das  Unternehmen  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt ¬
  wird.
In  der  Regel  wird  eine  Aktienkommanditgesellschaft  auf  unbestimmte
Zeit  errichtet.  In  diesem  Falle  kommen  die  Vorschriften  des  Art.  123
Ziff.  4  u.  6  zur  Anwendung  und  kann  die  Gesellschaft  durch  gegenseitige
Uebereinkunft  jederzeit,  durch  Kündigung  aber  nur  unter  Beobachtung  der
vertragsmäßigen  oder  gesetzlichen  (sechsmonatlichen)  Kündigungsfrist  gelöst ¬
  werden.  Das  Nähere  hierüber  ist  bei  Art.  200  zu  erörtern.  War
aber  die  Aktienkommanditgesellschaft  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit  geschlossen*), ¬
  so  endigt  sich  dieselbe  mit  Ablauf  dieser  Zeit;  eine  stillschweigende ¬
  Fortsetzung  derselben  ist  ebensowenig  zulässig,  wie  es  die
stillschweigende  Errichtung  einer  Gesellschaft  sein  würde  2).
2.  wenn  Aktien  für  einen  höheren  als  den  Nominalbetrag ¬
  ausgegeben  werden.
Diese  Ziffer  betrifft  den  Fall  einer  Emission  der  Aktien  über  Pari
und  wird  zweckmäßiger  bei  der  Aktiengesellschaft  besprochen;  es  ist  deshalb
die  Erläuterung  zu  Art.  209a  Ziff.  2  zu  vergleichen.  Hiebei  wird  auch
der  letzte  Absatz  des  Artikels  zu  besprechen  sein  3).
1)  Dies  ist  auch  dann  der  Fall,  wenn  der  Gegenstand  des  Unternehmens
seiner  Natur  nach  vorübergehend  ist.  Z.  B.  Es  wird  eine  Aktienkommanditgesellschaft ¬
  gegründet  zur  Exploitirung  der  Torfoberfläche  auf  einem
bestimmten  Areal.  Hier  endigt  die  Gesellschaft,  wenn  der  Zweck  durch
vollständige  Ausstechung  des  Torfes  erfüllt  ist.
2)  Ebenso  v.  Hahn  S.  611.
3)  Dieser  Absatz  wurde  vom  Bundesrathe  eingefügt;  er  fehlte  im  E.  A.
            
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