Volltext : Schulze-Delitzsch, Hermann: ¬Die Gesetzgebung über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften

Haftbarkeit.
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wie  die  Formen  und  rechtlichen  Folgen  ihrer  Geschäftsoperationen
abgeleitet.  Ueberall  aber  geschieht  die  Anordnung  der  Haftbarkeit ¬
  in  kategorischer  Weise,  ohne  Zulassung  irgend  einer  Alternative. ¬
  Und  dass  die  Personalgenossenschaften,  in  keiner  dieser
Beziehungen  zu  einem  anderen  Vorgehen  in  der  Gesetzgebung
Anlass  bieten,  werden  wir  äusser  dem  schon  beigebrachten,  im
nächsten  Abschnitt  zeigen.
Die  Feststellung  der  Haftbarkeit  bei  den  PersonalGenossenschaften. -

Gehört  es  nach  alledem  zur  Aufgabe  des  Gesetzgebers  bei
jedem  privatrechtlichen  Institut  die  Haftbarkeit  der  Betheiligten
nach  dessen  Spezialität  einheitlich  und  definitiv  anzuorduen,  so
haben  wir  uns  nunmehr  für  eine  bestimmte  Art  derselben,  als  die
den  rechtlichen  Verhältnissen  und  wirthschaftlichen  Aufgaben  der
Personal-Genossenschaften  entsprechende,  bei  Regelung  ihrer  gesetzlichen ¬
  Stellung  zu  entscheiden.
Die  Verschiedenheit  der  uns  vorliegenden  Gesetze  hierin  ist
eine  durchgreifende.  Neben  der  Statuirung  einer  Wahl  der  Genossenschaftsmitglieder ¬
  zwischen  beschränkter  und  unbeschränkter
Haftbarkeit,  die  uns  in  der  vorstehenden  Abtheilung  beschäftigte,
erhält  in  den  Gesetzen,  in  denen  die  definitive  Feststellung  dieses
Punktes  erfolgt  ist,  bald  die  eine,  bald  die  andere  Haftart  den
Vorzug.  In  dieser  Hinsicht  stehen  namentlich  die  Englische  consolidirte ¬
  Industrial-  und  Provident-Societies-Act  und  das  Französische ¬
  Gesetz  mit  der  limitirten  Haft  dem  Preussisch-Norddeutschen ¬
  Gesetz  entgegen,  welches  die  unbeschränkte  Haft  der
Mitglieder  für  die  Genossenschaftsverbindlichkeiten  durchführt.
Wie  man  sieht,  befinden  wir  uns  an  dem  Kernpunkte  unserer
Untersuchungen.  Haben  wir  uns  im  vorigen  Abschnitt  mit  dem
Rechtsgrunde  der  privatrechtlichen  Haftbarkeit  überhaupt  beschäftigt, ¬
  so  müssen  wir  nunmehr  auf  das  Objekt  derselben  eingehen, ¬
  und  der  Frage  „wesshalb  haftet  man?"  die  andere:  „womit -
  haftet  man,  womit  steht  man  für  Erfüllung  übernommener
            
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