Haftbarkeit.
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wie die Formen und rechtlichen Folgen ihrer Geschäftsoperationen
abgeleitet. Ueberall aber geschieht die Anordnung der Haftbarkeit ¬
in kategorischer Weise, ohne Zulassung irgend einer Alternative. ¬
Und dass die Personalgenossenschaften, in keiner dieser
Beziehungen zu einem anderen Vorgehen in der Gesetzgebung
Anlass bieten, werden wir äusser dem schon beigebrachten, im
nächsten Abschnitt zeigen.
Die Feststellung der Haftbarkeit bei den PersonalGenossenschaften. -
Gehört es nach alledem zur Aufgabe des Gesetzgebers bei
jedem privatrechtlichen Institut die Haftbarkeit der Betheiligten
nach dessen Spezialität einheitlich und definitiv anzuorduen, so
haben wir uns nunmehr für eine bestimmte Art derselben, als die
den rechtlichen Verhältnissen und wirthschaftlichen Aufgaben der
Personal-Genossenschaften entsprechende, bei Regelung ihrer gesetzlichen ¬
Stellung zu entscheiden.
Die Verschiedenheit der uns vorliegenden Gesetze hierin ist
eine durchgreifende. Neben der Statuirung einer Wahl der Genossenschaftsmitglieder ¬
zwischen beschränkter und unbeschränkter
Haftbarkeit, die uns in der vorstehenden Abtheilung beschäftigte,
erhält in den Gesetzen, in denen die definitive Feststellung dieses
Punktes erfolgt ist, bald die eine, bald die andere Haftart den
Vorzug. In dieser Hinsicht stehen namentlich die Englische consolidirte ¬
Industrial- und Provident-Societies-Act und das Französische ¬
Gesetz mit der limitirten Haft dem Preussisch-Norddeutschen ¬
Gesetz entgegen, welches die unbeschränkte Haft der
Mitglieder für die Genossenschaftsverbindlichkeiten durchführt.
Wie man sieht, befinden wir uns an dem Kernpunkte unserer
Untersuchungen. Haben wir uns im vorigen Abschnitt mit dem
Rechtsgrunde der privatrechtlichen Haftbarkeit überhaupt beschäftigt, ¬
so müssen wir nunmehr auf das Objekt derselben eingehen, ¬
und der Frage „wesshalb haftet man?" die andere: „womit -
haftet man, womit steht man für Erfüllung übernommener