Inhaltsverzeichnis : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Tit.  VII.  Von  Concursen.
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tem  Concurse,  wider  den  Willen  der  Gläubiger  nicht  entsagen. =
  (A.  L.  R.  l.  9.  §.  391.,  16.  §  397  u.  398.  und  18.
§.  647.  648.  und  807.)
War  die  Erbschaft  dem  Gemeinschuldner  schon  vor
eröffnetem  Concurse  angefallen,  so  wächst  dieselbe  der  Masse =
  zu;  jedoch  mit  Vorbehalt  des  den  Erbschaftsgläubigern
zukommenden,  unten  näher  zu  bestimmenden  Absonderungsrechtes. -
  (Abschn.  III.)
Ereignet  sich  der  Anfall  erst  nach  eröffnetem  Concurse, =
  so  müssen  davon  zuvörderst  alle  Erbschaftsschulden  und
Lasten  abgezogen  werden.  Jst  die  Erbschaft  zu  diesen  nicht
hinreichend,  so  muß  der  Curator  der  Concursmasse  des
Erben  der  Erbschaft  entsagen,  und  alsdann  entsteht  über
letztere  ein  besonderer  Concurs.
Bleibt  aber  nach  Abzug  der  Erbschaftsschulden  und
Lasten,  noch  etwas  von  der  Erbschaft  übrig,  so  macht  dieser ¬
  Ueberrest  eine  neue  Masse  aus,  an  welche  sowohl  die
im  Concurse  des  Erben  leer  ausgehenden  alten  Gläubiger
des  Erben,  als  diejenigen,  denen  derselbe  erst  nach  der
Concurseröffnung  schuldig  geworden  ist  *),  oder  die  sich
bei  dem  Concurse  nicht  gemeldet  haben,  sich  zu  halten  berechtigt ¬
  sind.  (Tit.  VI.  §.  41.)
Ist  dieser  Ueberrest  zur  Befriedigung  sämmtlicher  davon ¬
  berechtigten  Forderungen  abermals  nicht  hinreichend,
so  muß  über  denselben  ein  besonderer  Concurs-  oder  Liquidationsprozeß ¬
  *)  eröffnet  werden;  zu  welchem  die  vorgedachten ¬
  alten  und  neuen  Gläubiger  des  Erben  gehören,
die  aus  dieser  besondren  Masse,  so  weit  sie  hinreicht,  nach
Ordnung  der  Priorität  zu  befriedigen  sind.  Es  versteht
sich  dabei  von  selbst,  daß  die  Priorität  unter  den  alten
und  neuen  Gläubigern  nicht  nothwendig,  so  wie  sie  im  er*) ¬
  Den  folgenden  Beisatz  und  den  Schluß  dieses  §.  enthielt  das
Corp.  jur.  Fr.  nicht.
*)  Vergl.  Tit.  VIII.  §  64.  Es  kann  also,  auch  bei  constirender
Insufficienz  beim  Liquidationsprozesse  bleiben,  und  es  ist  nicht
nothwendig,  daß  derselbe  in  einen  Concurs  verwandelt  werde.
Cfr.  Nota  ad  §.  24.
            
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