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Gegner eine anderweite Entscheidung abgegeben werde, erledigt
(§. 639).6
§. 14.
Aber auch die sofortige Berufung kraft des Gesetzes zerfällt
wiederum in zwei Unterarten, je nachdem sie in der ursprünglichen ¬
Reinheit ihres oben (§. 12) angegebenen Begriffs im einzelnen ¬
Falle zur Geltung zu bringen ist, oder ihre augenblickliche ¬
Verfolgung durch anderweit concurrirende thatsächliche Umstände ¬
suspendirt wird, nämlich dadurch, daß dasselbe Urtheil,
welches einzelne, spruchreife Theile eines Rechtsstreits endlich
entscheidet, und durch diese endliche Entscheidung einer Parthei
eine (wirkliche oder vermeintliche) Beschwerde zufügt, rücksichtlich
der übrigen noch nicht spruchreifen Theile jenes Rechtsstreits
sonstige, auf eine weitere Instruction derselben abzielende MaßIn ¬
solchem Falle nämlich soll die (an sich
regeln anordnet.
zulässige) sofortige Berufung nicht unmittelbar gegen jene endliche ¬
Entscheidung, sondern auch rücksichtlich dieser erst gegen
das Urtheil geltend gemacht werden können, welches über diejenigen ¬
Puncte endlich oder mittelst Auflegung eines nothwendigen ¬
Eides bedingt endlich entscheidet, in Beziehung auf die
das frühere, jene anzufechtende endliche Entscheidung enthaltende
Urtheil nur erst instructorisch verfügte (§. 346).
Man kann Letztre die suspendirte oder — wenn man diese
die unrecontradictio ¬
in adjecto vermeiden zu müssen glaubt —
gelmäßige, die Erstre dagegen die regelmäßige oder die sofortige
Berufung im engern Sinne nennen.
Ueber diese bleibt hier nichts Besonderes zu bemerken übrig,
weil eben auf sie Alles Anwendung finden muß, was von der
sofortigen Berufung überhaupt gilt; dagegen erfordert die unregelmäßige ¬
sofortige Berufung noch eine etwas nähere Erwägung.
Sie ist zwar eine Gattung oder Modification der sofortigen
Berufung überhaupt, allein sie bezieht sich nicht auf alle Arten
Dieser Fall, rücksichtlich dessen eine Erörterung der gewiß nicht zu
verkennenden großen Schwierigkeiten seiner Construction in concreto nicht
hierher gehört, kann hier bloß aufgeführt werden, weil der §. 639 auf den
§. 196 ausdrücklich verweiset. Er wird daher durch die oben im §. 13 sub
N 3 aufgeführte Kathegorie eigentlich schon von selbst getroffen, und ist
auch nur seiner großen Singularität wegen hier besonders hervorgehoben.