Inhaltsverzeichnis : Ayrer, Gustav Heinrich: ¬Das Rechtsmittel der Berufung, auf Grund der Bestimmungen der hannoverschen allgemeinen bürgerlichen Prozeß-Ordnung vom 8. November 1850

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Gegner  eine  anderweite  Entscheidung  abgegeben  werde,  erledigt
(§.  639).6
§.  14.
Aber  auch  die  sofortige  Berufung  kraft  des  Gesetzes  zerfällt
wiederum  in  zwei  Unterarten,  je  nachdem  sie  in  der  ursprünglichen ¬
  Reinheit  ihres  oben  (§.  12)  angegebenen  Begriffs  im  einzelnen ¬
  Falle  zur  Geltung  zu  bringen  ist,  oder  ihre  augenblickliche ¬
  Verfolgung  durch  anderweit  concurrirende  thatsächliche  Umstände ¬
  suspendirt  wird,  nämlich  dadurch,  daß  dasselbe  Urtheil,
welches  einzelne,  spruchreife  Theile  eines  Rechtsstreits  endlich
entscheidet,  und  durch  diese  endliche  Entscheidung  einer  Parthei
eine  (wirkliche  oder  vermeintliche)  Beschwerde  zufügt,  rücksichtlich
der  übrigen  noch  nicht  spruchreifen  Theile  jenes  Rechtsstreits
sonstige,  auf  eine  weitere  Instruction  derselben  abzielende  MaßIn ¬
  solchem  Falle  nämlich  soll  die  (an  sich
regeln  anordnet.
zulässige)  sofortige  Berufung  nicht  unmittelbar  gegen  jene  endliche ¬
  Entscheidung,  sondern  auch  rücksichtlich  dieser  erst  gegen
das  Urtheil  geltend  gemacht  werden  können,  welches  über  diejenigen ¬
  Puncte  endlich  oder  mittelst  Auflegung  eines  nothwendigen ¬
  Eides  bedingt  endlich  entscheidet,  in  Beziehung  auf  die
das  frühere,  jene  anzufechtende  endliche  Entscheidung  enthaltende
Urtheil  nur  erst  instructorisch  verfügte  (§.  346).
Man  kann  Letztre  die  suspendirte  oder  —  wenn  man  diese
die  unrecontradictio ¬
  in  adjecto  vermeiden  zu  müssen  glaubt  —
gelmäßige,  die  Erstre  dagegen  die  regelmäßige  oder  die  sofortige
Berufung  im  engern  Sinne  nennen.
Ueber  diese  bleibt  hier  nichts  Besonderes  zu  bemerken  übrig,
weil  eben  auf  sie  Alles  Anwendung  finden  muß,  was  von  der
sofortigen  Berufung  überhaupt  gilt;  dagegen  erfordert  die  unregelmäßige ¬
  sofortige  Berufung  noch  eine  etwas  nähere  Erwägung.
Sie  ist  zwar  eine  Gattung  oder  Modification  der  sofortigen
Berufung  überhaupt,  allein  sie  bezieht  sich  nicht  auf  alle  Arten
Dieser  Fall,  rücksichtlich  dessen  eine  Erörterung  der  gewiß  nicht  zu
verkennenden  großen  Schwierigkeiten  seiner  Construction  in  concreto  nicht
hierher  gehört,  kann  hier  bloß  aufgeführt  werden,  weil  der  §.  639  auf  den
§.  196  ausdrücklich  verweiset.  Er  wird  daher  durch  die  oben  im  §.  13  sub
N  3  aufgeführte  Kathegorie  eigentlich  schon  von  selbst  getroffen,  und  ist
auch  nur  seiner  großen  Singularität  wegen  hier  besonders  hervorgehoben.
            
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