Inhaltsverzeichnis : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Otto Lenel,

für die Eigenschaften der Sache, sondern ebenso auch für die
der beschenkten Person. Es können im Einzelfall die ver-
schiedensten Eigenschaften und Zustände der zu beschenkenden
Person für den verständigen Schenker bestimmende Bedeutung
haben; aber die mit Schenkungen verfolgten Zwecke sind so
ungemein mannigfaltig, daß von keiner einzigen dieser Eigen-
schaften, keinem dieser Zustände gesagt werden kann, der Ver-
kehr messe ihr oder ihm schon an sich, d. h. ohne Rücksicht auf
die Lage des individuellen Schenkers, objektive Bedeutung zu.
Schenkungen werden an Arme und Reiche, Kranke und Ge-
sunde, Verwandte und Fremde u. s. w. gemacht; keine einzige
Eigenschaft giebt es, die bei Schenkungen Normalbedeutung in
dem Sinne hätte, wie z. B. bei Dienstverträgen das Geschlecht
des Dienstleistenden. Sehr natürlich: denn von dem Be-
diensteten wird nach dem Begriff des Dienstvertrags eine Gegen-
leistung erwartet, deren Natür und Werth normalerweise wesent-
lich durch sein Geschlecht bedingt ist; die Schenkung dagegen
ist ihrem Begriff nach eine Wohlthat, die auf die verschiedenste
Weise motivirt sein kann. So kann denn, wenn der Schenker
über eine Eigenschaft der Person des Beschenkten geirrt bat,
die entscheidende Frage nur lauten: würde dieser Schenker bei
Kenntniß der Wahrheit verständigerweise diese Schenkung ge-
macht haben? Nicht aber so: kommt bei Schenkungen der-
artiger Gegenstände diese Eigenschaft normalerweise in Betracht?
Ganz ausgeschlossen ist die Anwendung des § 119 II auf
Verträge, wie Auftrag, Verwahrung, Leihe und ähnliche. Hat
ein Auftraggeber über wichtige Eigenschaften der Person des
Mandatars, der Auftraggeber zu einem Kauf über wichtige
Eigenschaften der zu kaufenden Sache geirrt, so wird ihm dies
Grund zum Widerruf des Auftrags sein. Anfechtung aber
wäre hier sinnlos; denn von der Pflicht zum Ersatz der Auf-
wendungen könnte der Mandant sich dadurch nicht befreien.

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