Objekt : Dulheuer, Constantin: Kurze Darstellung des preußischen Rechts der Gegenwart

Allgemeine
sätze.  1.

Grund¬536

  —
sichten  der  Reciprocität  und  als  Repressalien,  den  betreffenden
auswärtigen  Staaten  gegenüber,  erhoben  werden.
Titel  XVIII.
Von  Vormundschaften  und  Curatelen.
(§§.  1-1007.)
Alle  Personen,  welchen  die  väterliche  Fürsorge  abgeht
und  die  außer  Stande  sind,  für  sich  selbst  zu  sorgen,  stehen
unter  der  Fürsorge  des  Staats*)
Zu  diesem  Zwecke  werden
vom  Staate  Vormünder  angeordnet,  wenn  alle  persönlichen
und  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  des  Schutzbedürftigen
einer  fremden  Leitung  bedürfen,  —  Curatoren,  wenn  es
derselben  nur  bei  einer  bestimmten  Klasse  von  Angelegenheiten
bedarf,  —  blos  Beistände,  wenn  die  betreffende  Person
nur  bei  einem  bestimmten  Geschäfte  die  Beihülfe  eines  Dritten
42)
nöthig  hat
Note  1  (ad  §§.  1,  2).  Neu  und  weitgreifend  ist  nach  Pr.  R.  die
Stellung  der  Obervormundschaft.  Nicht  blos  die  allgemeine  Leitung  der
Vormundschaft,  sondern  auch  die  besondere  Aufsicht  über  den  Vormund  und
seine  Verwaltung  gebührt  dem  obervormundschaftlichen  Gerichte.  Sowohl
nach  R.  R.,  wie  nach  D.  R.  war  die  Bevormundung  vorzugsweise
Familiensache  (s.  u.  Note  5),  während  sie  nach  Pr.  R.  Staatsangelegenheit ¬
  geworden  ist.
Im  R.  R.  fungirten  als  vormundschaftliche  Behörden  die  Consuln  und
Prätoren,  nach  G.  R.  die  ordentlichen  Richter,  sofern  nicht  besondere
Pupillenkollegien  bestanden.
**)  Note  2  (ad  §§.  3—5).  Auch  das  R.  R.  unterscheidet  zwischen
Tutoren  und  Curatoren,  aber  in  anderer  Weise  als  das  L.  R.;  Beistände
kennt  das  R.  R.  nicht.  Die  tutela  bezweckte  die  Ergänzung  der  juristisch
unvollständigen  Persönlichkeit  des  Pfleglings  und  kam  blos  bei  den  impuberes ¬
  vor  (auctoritatem  interponere,  augere),  während  der  curator ¬
  den  bereits  perfekten  Willenserklärungen  seiner  Curanden  nur  consentirend ¬
  hinzuzutreten  brauchte  (consentire).  Ein  curator  pflegte  den
Minderjährigen,  Wahnsinnigen,  Verschwendern  und  anderen  schutzbedürftigen
Personen  bestellt  zu  werden.  Die  cura  war,  abweichend  von  der  tutela,
nach  R.  R.  wesentlich  eine  voluntaria;  erst  im  D.  R.  kommt  die  cura
minorum  necessaria  vor.
Die  besondere  tutela  mulierum  des  R.  R.  schloß  keine  Vermögensverwaltung ¬
  in  sich  (Ende:  lex  Claudia).
            
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